Der Countdown zur Abstimmung über die Pflanzenschutz-Initiativen läuft und die Nervosität steigt. Dies zeigte etwa die Aufregung um ange-bliche Wahlkampf-Plakate von Schweizer Bauernverband (SBV) und IG Bauern Unternehmen (IGB). Mit Informationstafeln auf ihren Feldern wollen beide Organisationen die Bevölkerung über die Notwendigkeit eines massvollen Pflanzenschutzes informieren. So wurden Anfang Jahr rund 2000 Plakate für verschiedene Kulturen aufgestellt.

Keine Abstimmungsplakate

Daraufhin verlangte Trinkwasser-Initiantin Franziska Herren von den Solothurner Behörden, die Tafeln seien zu entfernen (wir berichteten). Herren hatte verlangt, dass sowohl die Plakate der IGB mit dem Slogan «Geschützt» als auch die Plakate des SBV («Wir schützen, was wir lieben») entfernt werden müssen.

Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn wies das Gesuch von Franziska Herren jedoch vollumfänglich ab, da es sich bei den Plakaten nicht um Abstimmungsplakate handle, teilt die IGB mit. Es würden lediglich Informationen transportiert und es befänden sich weder Parolen noch Abstimmungsdaten auf den Plakaten, heisst es weiter.

Die Solothurner Behörden stellten fest, dass die Informationstafeln den Unterschied zu einer Landwirtschaft ohne Pestizide aufzeigten. Das erscheine auch losgelöst von konkreten Abstimmungen nachvollziehbar, so die Mitteilung. Auch den informativen Charakter der Aufklärungskampagne hätten die Behörde gewürdigt, so die IGB.

Teil einer Imagekampagne

Doch wie sieht es aus in anderen Kantonen? Die Kampagne «Wir schützen, was wir lieben» hat etwa weder beim St. Galler noch beim Zürcher Bauernverband negative Reaktion ausgelöst. Andreas Widmer vom St. Galler Verband weist daraufhin, dass es sich bei dieser Kampagne nicht um eine politische Werbung handelt. Die Infotafeln seien Teil einer Image-Kampagne.

Anders verhält es sich, wenn es um die Bewilligungspraxis von politischer Werbung geht. Da sind die Unterschiede zwischen den beiden Kantonen markant. Einzige Gemeinsamkeit: Die Bewilligung ist verbunden mit verkehrstechnischen Auflagen wie Abstände und Grösse der Werbeanlagen.

St. Gallen: Bewilligung nötig

Im Kanton St. Gallen darf politische Werbung nach einer Bewilligung der Kantonspolizei aufgestellt werden. Diese wird über den ganzen Kanton erteilt. Ausnahme ist das Stadtgebiet von St. Gallen, wo spezielle Regelungen gelten. Im Kanton St. Gallen wird nicht unterschieden zwischen Landwirtschaftsland oder Siedlungsgebiet und auch nicht zwischen innerorts oder ausserorts. Die Bewilligung für politische Werbung gilt jeweils für die Zeit von 6 Wochen vor Abstimmung bis 3 Tage nach Abstimmung.

Im Kanton Zürich sind die gesetzlichen Vorschriften beim Plakatieren je nach Gemeinde komplett unterschiedlich. Laut Auskunft des ZBV kann es sein, dass an einem Ort Plakate an definierten Standorten ohne Ankündigung und nach Verfügbarkeit aufgestellt werden dürfen, in anderen Orten ist eine schriftliche Bewilligung der Gemeindeverwaltung notwendig.

Auch bezüglich Dauer der Plakatierung gibt es unterschiedliche Vorgaben. Verbreitet ist die Regelung, dass sechs Wochen vor Abstimmung politische Werbung auf privatem Grund aufgestellt werden darf. Grundsätzlich benötigen in der Bauzone alle fixen Reklamen und Plakate ab einer Fläche von einem halben Quadratmeter eine baurechtliche Bewilligung. Das betrifft aber dauerhafte Plakate.

Autofahrer nicht ablenken

Auch im Kanton Luzern gilt die Sechs-Wochen-Regelung für Abstimmungsplakate, zusätzlich dürfen die Plakate fünf Tage nach dem Urnengang weiter stehen bleiben. Toleranter ist man diesbezüglich im Kanton Aargau, hier dürfen die Plakate bereits 12 Wochen vor der Abstimmung aufgestellt werden. Sie dürfen aber die Autofahrer nicht ablenken.