Im Fokus der Parlamentarischen Initiative (Pa.Iv.) steht die Reduktion von Risiken beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Reduktion von Nährstoffverlusten. Um das zu erreichen, müssen drei Gesetze geändert werden: das Chemikaliengesetz, das Gewässerschutzgesetz und das Landwirtschaftsgesetz. Nach einigem Hin und Her zwischen Stände- und Nationalrat war es zum Ende der Frühjahrs-Session so weit und das Gesetz unter Dach und Fach. Doch was sieht das «Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden» konkret vor?

Grundsätzlich geht die Pa.Iv. drei Bereiche an:

  • Biozide
  • Pflanzenschutzmittel
  • Nährstoffverluste

Nicht nur auf Landwirtschaft gezielt

Biozide sind Wirkstoffe, die vor allem im nichtlandwirtschaftlichen Bereich – also zum Beispiel von Industrie und Gewerbe – eingesetzt werden und Schadorganismen bekämpfen. Solche sind zum Beispiel Insekten, Pilze, Nager, Bakterien oder Algen. Bekannte Beispiele für Biozide sind Desinfektionsmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel wie Rattengift.

Im Gegensatz zur Trinkwasser-Initiative geht die Pa.Iv. also auch den Einsatz ausserhalb der Landwirtschaft an. Wer Biozide verkauft, muss künftig dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitteilen. Dieser betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Biozidprodukten durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender. Wer solche Produkte beruflich oder gewerblich in risikoreichen Bereichen einsetzt, muss dies im System erfassen. Aktuell gibt es keine entsprechende Übersicht, damit ist unklar, wo, wie und wie viele dieser Biozide ausserhalb der Landwirtschaft eingesetzt werden. Grundsätzlich sieht das geänderte Chemikaliengesetz vor, dass die Risiken von Bioziden für Mensch, Tier und Umwelt vermindert werden. Die genauen Ziele muss der Bundesrat bis 2023 vorlegen.

 

 

Strengere Grenzwerte

Im Bereich der Pflanzenschutzmittel muss künftig jedes Mittel überprüft werden, wenn in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, der Grenzwert von 0,1 μg/l (μg=Mikrogramm=1 Millionstel Gramm) für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird oder in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. Der darauffolgende Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden können. Gelingt dies nicht, muss die Zulassung entzogen werden.

Dabei wird nicht mehr unterschieden, ob ein Metabolit (Abbauprodukt des Pflanzenschutzmittels) als relevant oder als nicht-relevant eingestuft wird. Aktuell gilt für nicht-relevante Metaboliten ein Grenzwert von 10 μg/l, die neue Gesetzgebung verschärft diesen also um Faktor 100. Diskussionen wie rund um die Chlorothalonil-Metaboliten wären hinfällig. Das Nein-Komitee zu den beiden Initiativen erwartet diesbezüglich vor allem im Bereich der Herbizide (Mittel gegen Unkraut) und Fungizide (Mittel gegen Pilze) erhebliche Einschränkungen, da rund 130'000 Hektaren Kulturland im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen liegen.

Weniger Risiken und Nährstoffverluste

Klare Vorgaben gibt es bezüglich Risiken von Pflanzenschutzmitteln: Die Risiken für Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012-2015 um 50 Prozent vermindert werden. Der Bundesrat muss die Indikatoren festlegen, aufgrund derer die Berechnungen erfolgen. Ist zwei Jahre vor dem Termin klar, dass die Ziele nicht erreicht werden, muss der Bundesrat weitere Massnahmen erlassen,  u. a. kann er die Genehmigung von besonders risikoreichen Wirkstoffen widerrufen.

Zunächst in der Pa.Iv. nicht vorgesehen war ein Absenkpfad für Nährstoffverluste. Ein solcher wurde aber im Verlaufe der parlamentarischen Debatte integriert. Vorgesehen ist, dass die Stickstoff- und die Phosphorverluste bis 2030 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014-2016 angemessen reduziert werden. Was «angemessen» bedeutet, entscheidet der Bundesrat.

Die Massnahmen, welche die Parlamentarische Initiative vorsieht, können relativ rasch umgesetzt werden. Die Vernehmlassung soll von April bis August 2021 dauern, daraufhin kann das Gesetz 2023 in Kraft treten. Es untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Trinkwasser-Initiative sieht demgegenüber eine Übergangsfrist von 8 Jahren vor. Die Pestizidfrei-Initiative soll 10 Jahre nach einer allfälligen Annahme in Kraft treten.