Gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Arbeitgeber für Schäden gegenüber Dritten, die seine Angestellten oder Hilfspersonen in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit verursachen. Der Arbeitgebende kann sich nur entlasten, wenn er nachweist, dass er seine Mitarbeitenden sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat oder dass der Schaden trotz aller Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre. In der Praxis ist dieser…

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