DossierAgrarpolitikAbsenkpfad Pflanzenschutzmittel und NährstoffeMontag, 5. September 2022 Mit dem ersten Verordnungspaket zur parlamentarischen Initiative (PI) hat der Bundesrat auch Anpassungen an den Bestimmungen des ÖLN vorgesehen. Diese betreffen den Pflanzenschutz, die Nährstoffbilanz und die Biodiversitätsförderung, aber treten teilweise erst ab 2024 oder später in Kraft.

In dieser Artikelserie wurden die neuen, freiwilligen Massnahmen, die für 2023 geplant sind, bereits beleuchtet. Doch was gilt neu im ÖLN?

Begrenzung aufgehoben

Die Begrenzung der Direktzahlungen von 70'000 Franken pro Standardarbeitskraft wird per 2023 aufgehoben, ebenso wie die Begrenzung der Beiträge für die Qualitätsstufe I auf maximal 50 Prozent der beitragsberechtigten Flächen.

Von der Aufhebung der Begrenzung sollen diejenigen Betriebe profitieren, die sich in der Umsetzung der neuen Massnahmen engagieren.

Verringerung der PSM-Risiken
Die Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln ist das Hauptanliegen der parlamentarischen Initiative.

Wirkstoffe mit erhöhtem Risiko (ab 2023): Für Wirkstoffe mit einem erhöhten Risiko gilt ein grundsätzliches Anwendungsverbot im ÖLN. Dies betrifft Insektizide auf Pyrethroid-Basis und bestimmte Wurzelherbizide. Vom Anwendungsverbot ausgenommen sind Anwendungen ohne möglichen Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial. Kantonale Pflanzenschutzfachstellen können Sonderbewilligungen ausstellen. Für gewisse Kultur-Schaderreger-Kombinationen ist eine Anwendung weiterhin erlaubt.

Abdrift (2023, Kontrolle ab 2024):
- Reduktion der Abdrift für alle Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln um mindestens einen Punkt.
- Driftreduktion ist mit dem Einsatz von Injektordüsen umsetzbar.

Abschwemmung (2023, Kontrolle ab 2024): Auf allen Flächen mit mehr als 2 % Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen, muss die Abschwemmung um mindestens einen Punkt reduziert werden.
Wichtig: Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gelten weiterhin die produktspezifischen Auflagen (Spe 3-Sätze).

Innenreinigung (ab 2023): Alle Pflanzenschutzgeräte mit mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank und einer automatischen Innenreinigung ausgerüstet sein.

Anwendungsverbot (ab 2023):
- Pflanzenschutzmittelbehandlungen sind zwischen dem 15.11. und 15.02. verboten.
- Abschaffung des spezifischen Stichtages für Vorauflaufbehandlungen im Getreide.

Mitteilungspflicht (frühestens ab 2025): Das Inverkehrbringen und die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln müssen in Zukunft im Informationssystem des Bundes erfasst werden. Agridea

Nährstoffverluste reduzieren 
Die Verringerung von Nährstoffverlusten ist das zweite Hauptanliegen der parlamentarischen Initiative. Hier gibt es ebenfalls neue Anforderungen.

Nährstoffbilanz (ab 2024):
- Der bisher geltende Fehlerbereich von +10 % beim Phosphor und Stickstoff in der Nährstoffbilanz wird gestrichen.
- Kontrollen erfolgen ab 2025 anhand der Bilanz von 2024.

Schleppschlauch (ab 2024):
- Einsatz emissionsmindernder Ausbringtechniken auf Flächen mit weniger als 18 % Hangneigung sind ab 2024 obligatorisch.
- Betriebe mit weniger als 3 ha Schleppschlauchpflichtiger Fläche sind von diesem Obligatorium ausgenommen.
- Die betroffenen Flächen werden in den jeweiligen kantonalen Systemen ausgewiesen.

Mitteilungspflicht (frühestens 2025):
- Zukünftig müssen Kraftfutter- und Düngerlieferungen im zentralen Informationssystem des Bundes erfasst werden (ähnlich wie im System Hoduflu).

Phasenfütterung (voraussichtlich ab 2027):
- Stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Mastschweinen, Zuchtschweinen und Ferkeln.
- Bei der Fütterung darf der betriebsspezifische Grenzwert nicht überschritten werden. Agridea

Mindestens acht Jahre BFF

Bei Änderungen der Flächennutzungen gilt es zu beachten, dass auf einigen Biodiversitätsförderflächen (BFF) eine Verpflichtungsdauer von mindestens acht Jahren gilt. Ein vorzeitiger Ausstieg ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Bei Pachtlandverlust
  • Der Kanton kann einen vorzeitigen Ausstieg bewilligen, wenn z. B. eine Ersatzfläche angelegt wird und gleichzeitig die Biodiversität oder der Ressourcenschutz verbessert wird. Die Fläche muss mindestens gleich gross sein wie die ursprüngliche Fläche.
  • Bei einer Beitragssenkung ist ein vorzeitiger Ausstieg ebenfalls möglich. Achtung: Die Senkung des Basisbeitrags für BFF auf Dauergrünland von 450.– auf 300.–/ha berechtigt nicht zum vorzeitigen Ausstieg.

Um die Auswirkungen der Beitragsanpassungen auf dem Betrieb abschätzen und daraus Massnahmen ableiten zu können, empfiehlt es sich, die Flächen, Kulturen und Programmbeteiligungen zu analysieren.

Biodiversitätsförderung im Ackerland
Mit den Änderungen in der Biodiversitätsförderung sollen spezifische Acker-Biodiversitätsförderflächen (BFF) gefördert werden. Diese Massnahmen sollen den Eintrag von Nährstoffen und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduzieren. Diese Änderungen treten ab 2024 in Kraft und beinhalten folgende Aspekte:

- Die Änderung betrifft Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone.
- Auf 3,5 % der Ackerfläche (offene Ackerfläche und Kunstwiese) müssen BFF angelegt werden.
- Höchstens die Hälfte der geforderten 3,5 % darf durch Getreide in weiter Reihe erfüllt werden.
- Auf diesen Flächen anrechenbar sind: Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen, Saum auf Acker-fläche, regionsspezifische BFF auf der offenen Ackerfläche, Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche sowie Getreide in weiter Reihe.
- Die 3,5 % BFF können auch überbetrieblich im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllt werden. In diesem Fall muss die Anforderung auf Gemeinschaftsebene, aber nicht notwendigerweise auf Ebene der einzelnen Betriebe erfüllt werden. Agridea

Merkblätter sollen helfen

In weiteren Artikeln dieser Serie werden Themen wie Abdrift und Abschwemmung noch genauer beschrieben. Die möglichen Massnahmen zur Erreichung der geforderten Punktzahl ist in den kostenlosen Agridea-Merkblättern «Reduktion der Drift und Abschwemmung» zu entnehmen.

Links und Merkblätter:
Weitere Informationen zum Thema 
Das Merkblatt Was gilt neu im ÖLN

Das Merkblatt «Reduktion der Drift und Abschwemmung»

Serie zum Absenkpfad (Teil 10)

Mit dem Bundesratsentscheid zu den Reduktionszielen bei den Nährstoffverlusten und den Pflanzenschutzmitteln besteht noch grosser Informationsbedarf für die landwirtschaftliche Praxis. Welche Massnahmen sind bei den Produktionssystembeiträgen und beim ÖLN vorgesehen?

In einer Artikelserie verschaffen wir einen Überblick:

Schonende Bodenbearbeitung
Angemessene Bodenbedeckung
Herbizid-Verzicht im Ackerbau
Verzicht auf PSM im Ackerbau
Weidebeitrag
Längere Nutzungsdauer von Kühen
Massnahmen im Gemüsebau und bei einjährigen Beeren
Massnahmen im Rebbau
Massnahmen im Obstbau und Dauerkulturen
Massnahmen im ÖLN
Änderungen in der Biodiversitätsförderung
Verminderung von Abdrift und Abschwemmung
Waschplätze und Befüllen von Spritzen