Ab 2023 gibt es neue Beiträge für den Rebbau

Speziell für Dauerkulturen und den Weinbau gelten ab 2023 neue Beiträge. Es lohnt sich, sich mit den Anforderungen auseinanderzusetzen.

Die Änderungen der Direktzahlungsverordnung, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, betreffen auch den Weinbau. Bestehende Beiträge, wie beispielsweise der Verzicht auf Herbizide, ändern sich und neue Beiträge, wie die angemessene Bodenbedeckung, werden eingeführt.

Verzicht statt Reduktion

Die parlamentarische Initiative 19.475 bringt für den Weinbau einige Anpassungen mit sich. Abgesehen von den allgemeinen Vorschriften im ÖLN, wie beispielsweise die neuen Massnahmen zu Drift und Abschwemmung, gibt es auch neue Produktionssystembeiträge (PSB), speziell für die Dauerkulturen und den Weinbau. Der ehemalige Ressourceneffizienzbeitrag «Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau» wird durch die neuen PSB «Verzicht auf Herbizide» und «Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte» ersetzt. Die beiden Produktionssysteme sind freiwillig.

Als Ausgleich zur Senkung des Basisbeitrages können die Beiträge jedoch wichtig sein. Man sollte sich daher gut mit den notwendigen Anforderungen auseinandersetzen. Rebbaubetriebe haben die Möglichkeit, von fünf verschiedenen PSB zu profitieren. Vier Beiträge werden in den Tabellen vorgestellt.

Ab 2023 gibt es neue Beiträge für den Rebbau
Beitrag für die Bodenbedeckung und Beitrag für den Verzicht auf Herbizide
Ab 2023 gibt es neue Beiträge für den Rebbau
Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Beitrag für die Bewirtschaftung mit Bio-Mitteln

Die Biobetriebe profitieren

Der PSB zu den Nützlingsstreifen wird in einem späteren Artikel dieser Serie genauer erläutert. Biobetriebe können von allen Beiträgen profitieren, ausser der «Bewirtschaftung mit Hilfsmitteln der biologischen Landwirtschaft».

Eine flächenweise Anmeldung ist möglich. Wie die Fläche definiert ist, entscheidet der entsprechende Kanton. Neu gilt eine Verpflichtungsdauer von vier Jahren. Nach der Anmeldung müssen die Anforderungen während vier Jahren auf derselben Fläche erfüllt werden. Falls die Anforderungen in einem Jahr nicht alle erfüllt werden können, ist eine rechtzeitige Abmeldung möglich. Bei einer ersten Abmeldung innerhalb der vier Jahre werden keine Beiträge ausbezahlt, bei einer weiteren ist mit Sanktionen zu rechnen.

Hier finden Sie alle passenden Merkblätter zum Thema.

Absenkpfad-Serie Teil 8

Mit dem Bundesratsentscheid zu den Reduktionszielen bei den Nährstoffverlusten und den Pflanzenschutzmitteln besteht noch grosser Informationsbedarf für die landwirtschaftliche Praxis. Welche Massnahmen sind bei den Produktionssystembeiträgen und beim ÖLN vorgesehen? In einer In einer Artikelserie verschaffen wir einen Überblick: - Schonende Bodenbearbeitung - Angemessene Bodenbedeckung - Herbizid-Verzicht im Ackerbau - Verzicht auf PSM im Ackerbau - Weidebeitrag - Längere Nutzungsdauer von Kühen - Massnahmen im Gemüsebau und bei einjährigen Beeren - Massnahmen im Rebbau - Massnahmen im Obstbau und Dauerkulturen - Massnahmen im ÖLN - Änderungen in der Biodiversitätsförderung - Verminderung von Abdrift und Abschwemmung - Waschplätze und Befüllen von Spritzen

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