Laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) wird die Afrikanische Schweinepest (ASP) zu den hochansteckenden Tierseuchen gezählt. Sie sei aber weit weniger ansteckend als beispielsweise die Maul- und Klauenseuche oder auch die klassische Schweinepest. Letztere zeigt häufiger einen relativ milden Verlauf, während die ASP bei mehr als 90 Prozent der infizierten Schweine tödlich endet.

Seuchenverdacht abklären lassen

ASP ist eine fieberhafte Viruserkrankung, die je nach Virusstamm, Alter und Rasse einen unterschiedlichen Verlauf nehmen kann. Zwischen der Ansteckung bis zu den ersten Symptomen liegt eine Inkubationszeit von 2 bis 14 Tagen. Es werden zwei Formen unterschieden:

Akuter Verlauf: Hohes Fieber bei mehren Schweinen im Betrieb, plötzliche Todesfälle, Blauverfärbung der Ohrspitzen und Extremitäten, Blutungen auf der Haut. 

Chronischer Verlauf: Bei mehreren Tieren unspezifische Symptome wie Fieber, Kümmern, Durchfall, Aborte, schlechte Mastleistung, Hautrötungen und Blutungen, gehäufte Infektionen mit Tierverlusten im Bestand. Hier beeinflussen parallele Erkrankungen durch Bakterien das Bild. 

Treten diese Symptome auf, muss sofort der Bestandestierarzt informiert werden, damit ein Seuchenverdacht abgeklärt werden kann, schreibt das BLV. Es besteht eine Meldepflicht. 

Noch keine seuchenpolizeilichen Massnahmen

Bei einer Ausschluss-Untersuchung, um einen ASP-Fall zu bestätigen, müssen noch keine seuchenpolizeilichen Massnahmen (z. B. Sperrung des Betriebs) ergriffen werden. Jedoch darf kein Tierverkehr vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd geschehen. 

 

Das passiert bei einem ASP-Ausbruch

Ist die Afrikanische Schweinepest in einem Schweinebetrieb vom Tierarzt bestätigt worden, wird über den Hof eine einfache Sperre zweiten Grades verhängt. Dann gelten folgende Vorschriften:

  • Alle Tiere der Schweinegattung, einschliesslich in Gehegen gehaltene Wildschweine, müssen in ihren Stallungen eingesperrt werden. Sie dürfen den gesperrten Betrieb nicht verlassen. 
  • Die Abgabe der unter Sperre stehenden Tiere zur direkten Schlachtung ist nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes gestattet.
  • Im gesperrten Betrieb umgestandene Tiere dürfen nur unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entsorgt werden.
  • Das Einstellen von Tieren aller Art ist verboten.
  • Der Zutritt zu den eingesperrten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
  • Der Besuch von anderen Ställen durch Bewohner des gesperrten Betriebes ist untersagt.

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