AboDani Böhler kann sich nicht für die Produktionssystembeiträge anmelden. Er müsste sonst seine Fruchtfolge umstellen. BiolandwirtDer PSB «Angemessene Bodenbedeckung» ist für Dani Böhler nicht umsetzbarSamstag, 11. Februar 2023 «Mit wenigen Indikatoren lässt sich das Anbausystem so gut bewerten wie mit schonender Bodenbearbeitung und möglichst bedecktem Boden», meint Raphaël Charles, Forscher und Berater am FiBL. Daher findet er es nachvollziehbar, dass der Bundesrat mit zwei neuen Produktionssystembeiträgen (PSB) ebendies fördern will.

Möglichst bewachsen

Für den PSB «angemessene Bedeckung des Bodens» wird vorausgesetzt, dass auf dem gesamten Betrieb innerhalb von maximal sieben Wochen nach Ernte der Vorkultur eine Bodenbedeckung (Hauptkultur, Zwischenkultur, Gründüngung, weiter bestehende Untersaaten der Vorkultur, Nützlingsstreifen oder BFF) angelegt wird. Dabei ist die gute landwirtschaftliche Praxis zu beachten und die Vegetation muss den Boden bedecken. Auf nach dem 30. September geernteten Parzellen muss keine Bodenbedeckung gesät werden.

Schützend und nützlich

«Ein funktionierender Boden sollte wann immer möglich grün bewachsen sein», fährt Raphaël Charles fort. So läuft die Fotosynthese, was dem Humusgehalt der Fläche zugutekommt. Lebender Bewuchs bedeutet auch Wurzeln in der Tiefe, Nahrung für das Bodenleben und über der Oberfläche Schutz vor Erosion. Nicht zuletzt kann die Biodiversität davon profitieren, wenn Gründüngungen als Unterschlupf dienen oder Nahrung bieten.

«Boden sollte möglichst grün bewachsen sein.»

Raphaël Charles vom FiBL sieht in der Bodenbedeckung viele Vorteile.

Nackt bringt Risiken

Wissen aus Praxis und ForschungKonservierende LandwirtschaftMittwoch, 12. Januar 2022 Im Winter zerfällt bei nacktem Boden dessen Struktur, was teilweise bei schweren Böden im Sinne einer Frostgare gewollt ist. Gleichzeitig besteht aber das Risiko von Erosion und Verschlämmung, und das Bodenleben wird in Mitleidenschaft gezogen. Nicht umsonst sieht man jetzt nach den kalten Monaten vielerorts Gründüngungen auf den Feldern. Gemäss den Vorgaben für eine angemessene Bedeckung des Bodens nach PSB (siehe Kasten) müssen sie bis zum 15. Februar stehenbleiben. Sofern das Wurzelwerk intakt bleibt, sind aber auf diesen Flächen eine Schnittnutzung, Beweidung, Mulchen, Hofdüngerzufuhr oder eine Herbizidanwendung zulässig, fasst Agridea in einem Merkblatt zusammen.

Auch über die Fruchtfolge arbeiten 

Um vom PSB für schonende Bodenbearbeitung profitieren zu können, darf zwischen der Ernte der vorherigen bis zur Ernte der geplanten Hauptkultur kein Pflug zum Einsatz kommen. Es stehen die Verfahren Direktsaat, Streifen(fräs)saat und Mulchsaat zur Auswahl. Weiter sind Stand heute ab 2024 ebenfalls die Anforderungen an eine angemessene Bedeckung zu erfüllen.

Es gilt zum Schutz des Bodens generell, so Raphaël Charles, die Krümelstruktur zu erhalten, statt sie zu pulverisieren, und nach Kulturen mit intensiverer Bodenbearbeitung wie Kartoffeln oder Zuckerrüben dem Boden mit z. B. Kunstwiese oder Getreide mit minimaler Bodenbearbeitung Ruhe zu gönnen.

[IMG 3]Serie zum Bodenschutz
Wir sammeln Erfahrungen und Fachwissen rund um moderne Anbausysteme. Dies in Zusammenarbeit mit Swiss No-Till, der Schweizerischen Gesellschaft für bodenschonende Landwirtschaft.

Genug Zeit vor der Saat

«In erosionsgefährdeten Hanglagen bieten sich Direktsaat oder Mulchsaat an, auf flachen Standorten kann man die Pflanzen häckseln und oberflächlich einarbeiten, statt tiefgründig zu pflügen», bemerkt der FiBL-Forscher zum weiteren Vorgehen nach einer winterlichen Gründüngung. Fürs Einarbeiten empfiehlt Raphaël Charles einen Zeitpunkt zwei bis drei Wochen vor der Saat der Folgekulturen. So haben die Mikroorganismen im Boden Zeit, den Abbau der Biomasse zu starten, und sind keine Konkurrenz um Stickstoff für die nachfolgenden Kulturpflanzen.

PSB für schonende Bodenbearbeitung 
Das Ziel dieses Beitrags besteht in der Förderung von Verfahren mit möglichst geringer Bodenbearbeitungsintensität, um die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten. Die Vorgaben:

Berechtigte Fläche: Mindestens 60 Prozent der offenen Ackerfläche eines Betriebs muss für den Beitrag berechtigt sein. Flächen mit Bunt- und Rotationsbrachen sowie Ackersäumen sind ausgenommen.
Kein Pflug: Zwischen der Ernte der vorherigen Hauptkultur und der Ernte der geplanten.
Glyphosat: Maximal 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare und Jahr.
Anbautechniken: Beiträge gibt es für Direktsaat, Streifen-(fräs)saat und Mulchsaat.
Gekoppelt: Ab 2024 müssen zusätzlich die Vorschriften für eine angemessene Bodenbedeckung eingehalten werden. Der Bundesrat sieht davon im neuen Verordnungspaket aber bereits wieder ab.
Ausnahmen: Bei Mulchsaat sind Pflug, Schälpflug oder Schälfräse zur Unkrautregulierung erlaubt, sofern nicht tiefer als 10 cm gearbeitet wird. Zusätzlich darf ab der Ernte der vorherigen Hauptkultur bis zum Ende der zu Beiträgen berechtigen Kulturen kein Herbizid eingesetzt werden. Solange der Boden nicht gewendet wird, ist eine Tiefenlockerung zugelassen.
Beitrag: Fr. 250.–/ha und Jahr (nicht für Kunstwiese mit Mulchsaat, Zwischenkulturen sowie Weizen oder Triticale nach Mais)

Das braucht es für eine angemessene Bodenbedeckung nach DZV
Der Beitrag soll gesamtbetrieblich eine möglichst lange und nahtlose Bodenbedeckung und damit eine bessere Bodenfruchtbarkeit und den Humusaufbau fördern sowie das Erosions- und Verdichtungsrisiko senken. Bei längerem Abstand zwischen zwei Kulturen sind Zwischenfrüchte und Gründüngungen im Sommer und Herbst vorgesehen. Im Folgenden die Anforderungen für den PSB zu angemessener Bodenbedeckung.
Gesamtbetrieblich: Alle Kulturen der offenen Ackerfläche sind für diesen Beitrag anzumelden.
Maximal 7 Wochen: Innerhalb dieser Zeit nach Ernte der Vorkultur muss eine Bodenbedeckung (Haupt- oder Zwischenkultur, Gründüngung, Nützlingsstreifen, weiterbestehende Untersaaten oder BFF) folgen. Ausfallraps und -getreide oder Ernterückstände zählen nicht.
Bis 15. Februar: Bodenbedeckung muss bis zu diesem Datum des Folgejahres stehenbleiben und es ist keine Bodenbearbeitung zulässig, ausser das Anlegen einer Winterkultur. Ausgenommen ist die Streifenbearbeitung als Vorbereitung auf Streifen(fräs)-saat.
Zusätzlich: Teilnehmende Betriebe müssen gleichzeitig Bestimmungen zur angemessenen Bodenbedeckung bei einjährigen Gemüsesorten sowie ebensolchen Beeren, Gewürz- und Medizinalpflanzen ein-halten.
Beitrag: Für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche Fr. 250.–/ha und Jahr.

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