«Drei und vier Generationen leben oft auf dem Hof zusammen und leben ein Stück vom Betrieb. Das ist manchmal nicht so einfach, kann aber eine grosse Bereicherung sein. Man trägt Verantwortung füreinander», sagte der Präsident des Schaffhauser Bauernverbands Christian Müller am Schaffhuuser Hof-Höck.

Familie Winzeler in Barzheim

Abo Agrarpolitik Revision des Bäuerlichen Bodenrechts: Das sind die Schwerpunkte Donnerstag, 9. Oktober 2025 Diesen Zusammenhalt zeigt auch die Gastgeberfamilie Winzeler. Die Hofübergabe von Vater Urs Winzeler an Dominik ist auf 2026 geplant. Dominiks Geschwister Simon, Lara und David sind einverstanden und auch in Zukunft bereit, auf dem Betrieb mit 60 ha und 50 Kühen, eigener Remontierung und Grossviehmast mitzuhelfen.

Dass es bei einer Hofübergabe aber eben doch ums Geld und Gesetze geht, führte Walter Rahm, Partner bei der Treunova GmbH, aus. Er gab Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Übergabeprozess, nämlich: Wer übernehmen will und wer das auch darf. Wann der richtige Zeitpunkt dafür ist und welche Auswirkungen die Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) haben wird. 

«Die Betriebsgrösse und Bewirtschaftungsart entscheiden über die rechtliche Grundlage», sagte Rahm. Handelt es sich um ein Gewerbe (mindestens 1 SAK) ist der Betrieb dem BGBB unterstellt. Anspruch auf die Zuweisung eines Gewerbes zum Ertragswert hat der selbstbewirtschaftende Nachkomme.

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Welche Ansprüche haben Miterben?

Erfolgt die Hofübergabe im Erbfall oder als Schenkung zu Lebzeiten, gilt dies als erhaltene Erbschaft. Das Erbe ist innerhalb der Erben so aufzuteilen und auszugleichen, dass jeder seinen gesetzlichen Anteil davon hat. Keine Ausgleichspflicht bestehe, wenn der Betrieb an den Nachkommen zum Ertragswert veräussert wurde. Um zu verhindern, dass der Betrieb günstig zum Ertragswert übernommen wurde und anschliessend zum Verkehrswert mit Gewinn verkauft wird, gehörten in einen Hofübergabevertrag Rückkaufs- und Gewinnanspruchsrechte.

Der ideale Übergabezeitpunkt ist zwischen 55 und 64

Ab dem 65. Altersjahr verfällt der Direktzahlungsanspruch. Will der Betrieb weiterhin von Direktzahlungen profitieren, muss er an die jüngere Generation übergeben werden.

«Der ideale Zeitpunkt für die Übergabe ist aber, wenn der Betriebsleiter zwischen 55 und 64 Jahre alt ist», sagte Walter Rahm. Der Verkaufserlös bei der Betriebsübergabe generiert AHV-pflichtiges Einkommen. «Damit die Beiträge sicher der Altersvorsorge gutgeschrieben werden, sollte die Betriebsübergabe bis zum 64. Altersjahr abgeschlossen sein», sagte er.

Durch die Betriebsübergabe erzielte Einnahmen lösen nicht nur AHV-Beiträge, sondern auch einen Liquidations- und Grundstückgewinn aus, der versteuert werden muss. «Eine privilegierte Liquidationsbesteuerung ist ab dem 55. Altersjahr möglich», so Rahm und erklärte damit die zeitlichen Eckpunkte für eine Hofübergabe.

Missstimmung, Streit oder zu wenig Absprache

Stolpersteine gibt es bei einer Hofübergabe so einige. «Missstimmungen und Streitereien erschweren Betriebsübernahmen massiv», sagte Walter Rahm. Eine unglückliche Konstellation entstehe zudem, wenn der Senior kurz vor der Übergabe ohne gegenseitige Absprache gross investiere. Kann sich der Nachfolger damit nicht anfreunden, bleibe dieser während 20 Jahren auf der Schuldenlast sitzen. «Der Übernehmer hat keine Möglichkeit, den Betrieb zu verändern und wird so immer unglücklich bleiben», so Rahm.

Teilrevision BGBB

Auch die Teilrevision des BGBB’s birgt Risiken. So schlägt der Bundesrat vor, die Laufzeit für Zuschläge auf landwirtschaftliche Investitionen von zehn auf 20 Jahre zu erhöhen. Walter Rahm zeigte an zwei Beispielen auf, wie dadurch der Kaufpreis massiv steigen werde:

  • Beispiel 1: Der Betriebsleiter kaufte vor 15 Jahren 5 ha Land für 300'000 Franken. Der Ertragswert bei der Betriebsübergabe beträgt 30‘000 Franken. Nach heutigem Recht ist kein Zuschlag fällig. Mit der BGBB-Teilrevision hingegen würde sich der Übergabepreis um 67‘500 Franken erhöhen.
  • Beispiel 2: Der Betriebsleiter kaufte vor fünf Jahren 5 ha Land zum gleichen Preis und Ertragswert wie in Beispiel 1. Der Zuschlag zum heutigen Recht beträgt 135’000 Franken, nach der Teilrevision BGBB sind es 202‘500 Franken.

«Das hat nicht nur eine enorme Auswirkung auf den Übernahmepreis, sondern auch auf die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit», so Rahm.

Längst fällig gewesen sei, dass im Rahmen der Teilrevision die Stellung der Ehepartner gestärkt werde. «Die Ehefrau oder der Ehemann erhält das Vorkaufsrecht an zweiter Stelle nach den direkten Nachkommen, aber vor den Geschwistern des Ehepartners und deren Nachkommen», führte Rahm aus.

Zur Erhöhung der Belastungsgrenze von heute 135 % auf 150 %, sagt Rahm: «Bei einem Kreditbegehren ist heute längst nicht mehr die Belastungsgrenze matchentscheidend. Was zählt ist, dass der Kreditgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Das, und die Rendite, nimmt die Bank unter die Lupe.»

Geschenkkorb für Virginia Stoll
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Zu einer Hofübergabe gehören gegenseitiger Respekt und Wertschätzung. Das muss auch innerhalb der landwirtschaftlichen Verbände und Organisationen funktionieren. Zentral ist im Kanton Schaffhausen die Zusammenarbeit zwischen dem Bauernverband und der GVS-Gruppe. 

Wertschätzung drückte am Schaffhuuser Hof-Höck Philippe Brühlmann von GVS gegenüber Virginia Stoll aus. Seit 2014 führt Stoll die Geschäftsstelle des Schaffhauser Bauernverbands. Sie wird Ende Jahr in Rente gehen. Brühlmann bedankte sich bei ihr für die gute Zusammenarbeit mit einem Geschenkkorb, gefüllt mit regionalen Spezialitäten aus dem Reiat.