Für jedes Kilo Milch, das verkäst wird, schüttet der Bund einen Beitrag aus: 15 Rappen, um ganz genau zu sein. Davon profitieren die Produzenten in Form von einem höheren Milchpreis, die Verarbeiter in Form von leicht höheren Margen. Wie die Treuhandstelle Milch GmbH nun mitteilt, gilt gemäss Milchpreisstützungsverordnung der 15. Dezember als Verwirkungsfrist. Wer zwischen November 2017 und Oktober 2018 Milch verkäst, dafür aber noch kein Gesuch für die Zulagen gestellt hat, muss sich nun also beeilen.

Poststempel gilt

Laut TSM-Treuhand gilt das Datum des Poststempels; bei später eingereichten Gesuchen können keine Zulagen mehr ausbezahlt werden. Telefonische Auskünfte erteilt die TSM unter 058 101 80 00.

hja