«Sind die Alpbeiträge nicht auch gedacht für eine saubere Ordnung?», fragt sich Leser C.A. (Name der Redaktion bekannt). Er sah als Wanderer ob Engelberg einen verrosteten und von Unkraut überwucherten alten Ladewagen auf einer Alp herumstehen und wunderte sich, dass solche Unordnung bei jährlichen Kontrollen nicht geahndet wird.
Sachgemäss bewirtschaften
Auf Anfrage beim Obwaldner Landwirtschaftsamt erklärt Leiter André Windlin, dass er für allgemeine Direktzahlungen keine Möglichkeiten sehe, Unordnung auf Betrieben zu ahnden. Dies sei keine explizite Auflage für diese Beiträge. Hingegen schreibt die Direktzahlungsverordnung eine sachgerechte und umweltschonende Bewirtschaftung der Sömmerungsweiden vor. Und Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssten in einem ordnungsgemässen Zustand und entsprechend unterhalten sein. Weiden seien vor Verbuschung zu schützen, Problempflanzen zu bekämpfen. Denkbar wäre eine Ahndung, wenn das Umweltschutzgesetz verletzt würde, beispielsweise weil wegen auslaufendem Öl von herumstehenden Landmaschinen Gewässer verschmutzt würden. Eine Grauzone seien auch verschmutzte Ausläufe von Alpschweinen nahe an Gewässern.
Ordnung vorgeschrieben
Windlin betont aber, dass «Ordnung halten» eine zwingende und detailliert geregelte Grundanforderung auf Betrieben sei, welche beim Programm Landschaftsqualität mitmachen und dafür Beiträge erhalten. Bisher sei es aber seines Wissens im Kanton bei Kontrollen für dieses Landschaftsqualitätsprogramm noch nie zu Sanktionen gekommen.