Die bestehenden Ungleichheiten könnten materiell nicht mehr überzeugend begründet werden, schreibt die EFK in einem Montag veröffentlichten Bericht. Sie empfiehlt daher, die Finanzierungs- und Beitragspraxis zu harmonisieren.

Arbeitgeber finanzieren wenig

Heute werden 95 Prozent der Bezüge von insgesamt 5,8 Milliarden Franken nach Familienzulagen-Gesetz ausgezahlt. Vom restlichen Anteil entfallen etwa 105 Millionen Franken auf Bezügerinnen und Bezüger nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).

Von diesem Betrag wird nur ein geringer Anteil durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge nach dem Familienzulagen-Gesetz stammen hingegen vollständig von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden.

Je nach Kanton und Branche höhere Zulagen

Auch die Höhe der Zulagen ist unterschiedlich: In der Landwirtschaft liegen sie beim gesetzlichen Minimum von 200 Franken pro Monat für die Kinderzulage und 250 Franken für die Ausbildungszulage, wobei im Berggebiet 20 Franken hinzukommen. Die Zulagen nach Familienzulagengesetz sind je nach Kanton und Branche deutlich höher.

Das sei eine "Ungleichbehandlung"

In der Landwirtschaft werden allerdings auch noch kinderunabhängige Haushaltungszulagen von 100 Franken gezahlt. Der Bericht zeigt noch andere Unterschiede auf, die laut EFK zu "Ungleichbehandlungen" führen. So profitieren selbständige Landwirte, weil sie keine Beiträge zahlen müssen. Auch bei den speziellen Zuschlägen im Berggebiet macht die EFK ein Fragezeichen.

Ist das noch notwendig?

Die Familienzulagen in der Landwirtschaft hätten sich im Laufe der Zeit vom Grundgedanken, wirtschaftlich benachteiligte Kleinbauern und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft finanziell zu unterstützen, in ein Gesetz zugunsten aller im Landwirtschaftsbereich tätigen Personen entwickelt, bilanziert die EFK. Es fehle eine Analyse, ob dies agrarpolitisch noch notwendig seien.

 

SBV: Erhebliche Nachteile

Gemäss dem Schweizer Bauernverband SBV hätte eine Integration der Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) in das Familienzulagengesetz (FamZG) "erhebliche Nachteile" für die Landwirtschaft. Zudem sei die Regelung über FLG die einzige soziale Komponente der Agrarpolitik und müsse daher erhalten bleiben.

Der grosse Unterschied  zwischen FLG und FamZG liegt laut SBV in der Finanzierung. Während letztere Leistungen vollständig von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden finanziert werden, sind es beim FLG zu einem grossen Teil Bund und Kantone. 

Kein Handlungsbedarf

Das FLG sei ein bewährtes System, das allerdings nicht zum ersten Mal in Frage gestellt werde. In der Vergangenheit habe man die Überführung der FLG ins FamZG mehrfach geprüft und jeweils wieder verworfen. Aus Sicht der Kantone bestehe kein Handlungsbedarf.

Bei einer Überführung der FLG ins FamZG käme es laut SBV zu einer Mehrbelastung der Arbeitgeber. Ihre Beiträge auf den Bar- und Naturallohn müssten von aktuell 2 auf rund 3,5 Prozent erhöht werden, was eine Mehrbelastung von 15 Millionen Franken jährlich bedeuten würde. Ausserdem fielen die Haushaltungszulagen weg, die heute an über 5000 landwirtschaftliche Angestellte gehen. Arbeitgeber könnten den folgenden Ausfall nicht kompensieren, indem sie höhere Löhne auszahlen. Im aktuellen Kostenumfeld, sei das "absolut unrealistisch". 

Der Verdienst in der Landwirtschaft sei im Vergleich zu anderen Branchen nach wie vor tiefer und es habe sich nichts an der Lage geändert, daher sieht der SBV keinen Grund für eine Änderung bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft. 

 

 

Der Ball liegt beim BSV

Die EFK anerkennt aber auch, dass der Bundesrat eine Gesetzesänderung 2011 abgelehnt hatte. Ein Grund dafür war die Befürchtung gewesen, dass sich die Kantone bei einem Wegfall der Bundessubventionen aus der Finanzierung zurückziehen könnten.

Die EFK verzichtet daher auf eine Empfehlung und überlässt es dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), den richtigen Zeitpunkt für einen politischen Vorstoss zu wählen. Dieses ist mit dem Vorgehen einverstanden.

Das BSV ist die Aufsichtsbehörde in dem Bereich. Die mit der Prüfung beauftragten Revisionsgesellschaften prüfen risikobasiert und damit unregelmässig. Für die EFK ist nicht klar, ob so die korrekte Abrechnung des Bundesanteils gewährleistet ist. Sie empfiehlt dem BSV daher, eine Risikoanalyse zu erstellen.