Am 22. März wurde in einem deutschen Geflügelbetrieb mit Aufzucht die Vogelgrippe H5N8 nachgewiesen. Da bereits infizierte Junghennen über mobile Geflügelverkäufer verkauft wurden, konnte sich die Krankheit über mehrere Bundesländer ausbreiten, informiert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV. Zwar seien nach heutigem Wissensstand keine angesteckten Tiere legal in die Schweiz verkauft worden, trotzdem erlässt das BLV nun für bestimmte Gebiete vorbeugende Massnahmen. Das Ziel: Die Einschleppung verhindern und eine allfällige Ausbreitung sofort stoppen. 

Was ab dem 10. April gilt

In einigen grenznahen Gemeinden der Kantone Schaffhausen, Aargau und Baselland gelten ab dem 10. April um Mitternacht folgende Massnahmen: 

  • Hausgeflügel darf nicht in eine andere Stallung verstellt werden.
  • Märkte und Veranstaltungen mit Geflügel sind verboten. Das Verbot ist unabhängig von aufgrund der Coronavirus-Epidemie geltenden Regeln.
  • Mist von Geflügel darf nicht aus den betroffenen Gebieten verbracht werden.
  • Eine Bewilligung durch die kantonalen Behörden ist nötig, wenn Geflügel zum Schlachthof transportiert oder Geflügel ein- oder ausgestallt werden soll.
  • Auffällige Häufungen von kranken oder verstorbenen Hühnern müssen den kantonalen Behörden gemeldet werden.
  • Geflügelhaltende, die sich noch nicht bei der kantonalen Behörde registriert haben, müssen dies umgehend nachholen.

Man empfehle ausserdem dringend, in den geregelten Gebieten den Auslauf von Geflügel im Aussenklimabereich zu beschränken.

Exportstopp für Geflügel, Fleisch und Eier

Mindestens bis am 18. April 2021 dürfen gemäss BLV weder lebendes Geflügel, noch Geflügelfleisch, Eier oder tierische Nebenprodukte aus der Schweiz exportiert werden. Dies, um im Falle einer bereits erfolgen Ansteckung mit der Vogelgrippe hierzulande die Krankheit nicht weiterzuverbreiten. 

Die Vogelgrippe hätte zwischen dem 16 und 19. März eingeschleppt werden können, begründet das BLV den Zeitrahmen. Am 18. April wären 30 Tage seit einer möglichen Ansteckung vergangen und damit müssten Symptome auftreten. «Wenn bis dahin keine Fälle in der Schweiz festgestellt werden, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine infizierten Tiere in die Schweiz eingeführt worden sind», heisst es weiter. 

Zukäufe aus Deutschland melden

Wer seit Anfang März lebendes Geflügel von einem mobilen Händler aus Deutschland gekauft hat, solle sich umgehend beim kantonalen Veterinäramt melden. Ferner werden Geflügelhaltende vor allem im grenznahen Gebiet zu Baden-Württemberg dazu aufgerufen, ihre Tiere genau zu beobachten. 

Der aktuelle Ausbruch beschränkt sich laut BLV auf Deutschland und steht nicht in Zusammenhang mit den Funden infizierter Wildvögel in der Schweiz. Ausserdem sei die Krankheit nach heutigem Wissen nicht auf den Menschen übertragbar.