Die einfache Gesellschaft Milchprüfung, zu der die SMP, VMI, Fromarte sowie die Ziegen-, Büffel und Schafmilchproduzenten gehören, haben für die zukünftige Organisation und Finanzierung der Milchkontrolle eine Einigung erzielt:

  • Bis 2024 wird Suisselab weiter für die Laboruntersuchungen zuständig sein. Dafür wird der bestehende Vertrag verlängert.
  • Danach wolle man den Vertrag ausschreiben.
  • Die Restkosten sollen in Zukunft von Produzenten und Verwertern gemeinsam getragen werden, wie es die Bundesverordnung vorschreibt.

Letzteres sei bisher oft nicht der Fall gewesen und die Produzenten mussten alleine dafür aufkommen, heisst es in einer Mitteilung der Schweizer Milchproduzenten SMP

Jährliche Transparenz über die Kostenaufteilung 

Im Zuge der Vertragsverlängerung empfehlen SMP und VMI, bei der Molkereimilch die Restkosten im Verhältnis 60:40 zwischen Produzenten und Verwertern aufzuteilen. Bei der Käsereimilch sollen die Beschlüsse der zuständigen regionalen Organisationen (z. B. Gruyère AOP usw.) ausschlaggebend sein. 

Man werde jährlich Transparenz über die umgesetzte Aufteilung schaffen, stellen die SMP in Aussicht. Die neue Zielvorgabe sei im Interesse der Milchproduzenten und fülle ein «Orientierungsvakuum». 

Restkosten blieben hoch

Der Bundesbeitrag für die Milchprüfung wurde um rund einen Viertel gesenkt, heisst es weiter. Gleichzeitig muss die Suisselab AG zu viel bezogene Subventionen zurückzahlen. Beides wird gemäss SMP die Restkosten «schmerzhaft» treffen und hoch halten. In den nächsten Jahren werden diese Kosten über dem Stand von 2018 liegen. Daher sei die neu getroffene Zielvorgabe für die Aufteilung zwischen den Branchenpartnern «durchaus bedeutungsvoll».

 

Was sind Restkosten?

In der  Milchprüfungsverordnung ist festgelegt, dass Produzenten und Verwerter jene Kosten für die Milchprüfung übernehmen müssen, die nicht von den Bundesbeiträgen gedeckt werden. Dazu gehören:

  • Verwaltungskosten
  • Kosten für die Weiterentwicklung der Milchprüfung
  • Kosten der Probenahmen

Die Verordnung sieht vor, dass die Kosten durch die Produzentinnen und Produzenten und die Verwerterinnen und Verwerter zu tragen sind. Darüber hinaus besteht keine Regelung für eine allfällige Aufteilung oder Weitergabe der Beiträge durch die Erstmilchkäufer. Diese ist gegebenenfalls unter den Vertragspartnern individuell zu regeln.

Quelle: Grundlage Restkosten dbmilch.ch