Die Hauptaufgabe der Ergänzungsleistungen (EL) ist die Existenzsicherung von Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Da die Menschen immer älter werden und der Pflegebedarf ansteigt, schlägt sich das auf die EL-Kosten nieder. Diese steigen seit Jahren kontinuierlich: zwischen 2000 und 2018 haben sie sich von 2,3 auf 5 Milliarden Franken verdoppelt. Mit dem in Kraft treten der Reform erwartet man eine Senkung der EL-Ausgaben von 401 Mio. Franken im Jahr 2030.

 

Das ändert

Die EL-Reform hat drei Ziele:

  • Erhalt des Leistungsniveaus
  • stärkere Verwendung der Eigenmittel
  • Verringerung der Schwelleneffekte

Diese Ziele sollen mit folgenden Massnahmen erreicht werden:

  • Anhebung des Mietzinsmaxima
  • Anpassung der Neben- und Heizkostenpauschale
  • Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
  • neue Beträge für Kinder
  • Anrechnung von 80 Prozent des Einkommens des Ehegattens
  • Krankenversicherungsprämien: tatsächliche Ausgaben
  • Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim 
  • EL-Mindestbeitrag wird gesenkt
  • Massnahme für ältere Arbeitslose in der beruflichen Vorsorge

In einem Merkblatt sind alle wichtigen Massnahmen mit Erklärungen dazu aufgelistet.

 

Landwirtschaft gleichermassen betroffen wie restliche Bevölkerung

Gemäss Hanspeter Flückiger von Agrisano sind Personen aus der Landwirtschaft im gleichen Mass EL-Bezüger wie der restliche Durchschnitt der Schweizer Bevölkerung. Dies wurde im Zusammenhang einer Vorsorgestudie des Schweizer Bauernverbandes 2015 festgestellt. Insofern seien Bäuerinnen und Bauern nicht mehr oder weniger von der Reform betroffen, wie andere Personen auch. Der Punkt «stärkere Berücksichtigung des Vermögens» könnte laut Flückiger jedoch stärker ins Gewicht fallen. Der Erlös aus dem Verkauf des Hofs sei für die Landwirte oft ein grosser Teil der Altersvorsorge. Er bilde aber auch ein hohes Vermögen, was dazu führen könne, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.

Übergangsfrist von drei Jahren

Beim Bundesamt für Sozialversicherungen hat man keine Zahlen zu Landwirtschaft und EL. Es gebe jedoch eine Übergangszeit von drei Jahren, erst danach würden Kürzungen angewendet. Führe die Reform zu einer Erhöhung der EL, gelte dies ab Inkrafttreten der Änderung. Neubezüger würden nach der neuen Regelung beurteilt.