Die Landwirtschaft ist mit dem Verkauf im eigenen Betrieb gewonnener Erzeugnisse (Urproduktion) von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2, Ziffer 26 MWSTG). Betriebe, ­welche neben den klassischen Landwirtschaftstätigkeiten auch ­Leistungen aus der Paralandwirtschaft anbieten und/oder auch Handel betreiben, werden ab einem Umsatz von 100 000 Franken mehrwertsteuerpflichtig. Ob die Steuerpflicht erreicht ist, lässt…

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