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Der Junior will nicht übernehmen – Was nun?

Immer wieder liest man von geglückten Hofübergaben. Manche Bauernfamilie fragt sich: «Warum haben wir selbst so ein Geknorze?» Und wenn eine innerfamiliäre Hofübergabe gar nicht zustande kommt, fragt sie sich, was sie falsch gemacht hat – und wird als Zweites mit all den Komplikationen konfrontiert, die eine ausserfamiliäre Hofübergabe mit sich bringt. So erging es Hanspeter K.

Für Hanspeter K* (Name geändert) stand fest, dass sein Sohn seinen 30-ha-grossen Betrieb übernehmen wird. Dieser ist als Landwirt ausgebildet und hatte zudem eine Weiterbildung als Agro-Kaufmann HF gemacht. Aber am Jahreswechsel, als die gesamte Familie fürs Weihnachts- und Neujahrsessen zusammenkam, verkündete der Sohn, dass er den Hof nicht übernehmen werde. Er hatte es sich anders überlegt. Seine Anstellung bei einem Arbeitgeber am anderen Ende der Schweiz versprach ihm für die Zukunft mehr Perspektiven, einen höheren Lohn, Aufstiegschancen und geregelte Freizeit. Zudem stamme seine Freundin, die er heiraten wolle, aus dieser Region.

Für Hanspeter K. fiel damit die geplante Zukunft wie ein Kartenhaus in sich zusammen, hatte er doch komplett auf die innerfamiliäre Hofübergabe gesetzt. Mit den Direktzahlungen ist auf 2027 Schluss, am 30. September 2026 erreicht er das 65. Altersjahr. Auch die immer wieder aufgeschobene Renovation des Betriebsleiterhauses kann er in den Wind streichen – weder Bank noch Agrarkreditkassen gewähren Kredite, wenn das 60. Altersjahr überschritten und keine Nachfolge in Sicht ist.

Welche Optionen hat der Betriebsleiter?

Martin Goldenberger: Trotz der nicht zustande gekommenen innerfamiliären Übergabe, stehen dem Betriebsleiter Möglichkeiten offen. Dabei sollten er und seine Frau sich gut überlegen, welches ihre Ziele und Bedürfnisse sind. Sie müssen sich entscheiden, ob das Gewerbe erhalten bleiben soll. Oder wollen sie das Gewerbe auflösen, sodass allenfalls die Gebäude, insbesondere das Wohnhaus, im Eigentum verbleiben.

Eigentlich möchte Hanspeter K. einen Schlussstrich ziehen. Schön wäre es, wenn das Gewerbe erhalten bliebe und einer jungen Bauernfamilie ein Auskommen böte. Wie kann er das regeln?

Das landwirtschaftliche Gewerbe kann als Ganzes an eine Drittperson verpachtet oder auch verkauft werden. Sind zwei vollständig getrennte Wohneinheiten vorhanden, könnten bei einer Verpachtung Hanspeter K. und seine Frau in einer Wohnung verbleiben. Anzumerken ist, dass es bei einer externen Verpachtung – genau wie auch innerhalb der Familie – Konflikte geben kann. Auch muss sich die Familie bewusst sein, dass die Verpachtung erstmals für neun Jahre erfolgt. Es ist also eine lange Zeit, in welcher der Hof ihm entzogen ist. Auch bleibt Hanspeter K. als Verpächter zuständig für die Hauptreparaturen und auch Anpassungen, die durch die Gesetzgebung notwendig werden, wie Tier-, Gewässerschutz und Umweltrecht. Je nachdem können diese Investitionen grösser sein als der Pachtzins.[IMG 2]

Was ist bei einem Verkauf zu beachten?

Bei einem Verkauf des ganzen Gewerbes hängt das zukünftige Wohnen auf dem Hof vor allem davon ab, ob ein Käufer das überhaupt akzeptieren würde. Wenn nicht, sollten durch den Verkauf genügend Mittel für den Ersatzkauf oder die Miete einer Wohnung vorhanden sein. Aufgrund des Realteilungsverbots muss bei einem Gewerbe in der Regel alles mitverkauft werden. Der Sohn kann bei einem Drittverkauf sein Vorkaufsrecht geltend machen, will er nun doch als Selbstbewirtschafter das Gewerbe zum Ertragswert übernehmen. Ein Vorkaufsrecht steht auch den Geschwistern und Geschwisterkindern von Hanspeter K. zu, wenn das Gewerbe vor weniger als 25 Jahren mehrheitlich von den Eltern übernommen worden ist. Nur ein öffentlich beurkundeter Vertrag führt zu einem Verzicht des Vorkaufsrechts. Eine mündliche Aussage wie vom Sohn ist nicht bindend.

Alles nicht sehr befriedigend. Welche Möglichkeit hat die Familie noch?

Gemäss bäuerlichem Boden- und Pachtrecht kann ein Gewerbe aufgelöst werden, wenn der Ehegatte und die vorkaufsberechtigten Verwandten zustimmen und der Verkauf oder die Verpachtung an bestehende Gewerbe im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich erfolgt. Je nach Kanton sind dabei 4 bis 8 km im Umkreis des Betriebs gemeint. Diese Möglichkeit verschafft Hanspeter K. die Chance, das Wohnhaus selbst zu nutzen. Die Auflage, dass die Ökonomiegebäude und das Land an bestehende Gewerbe gehen müssen, läuft unter dem Titel «Förderung des Strukturwandels». Häufig stellt sich die Frage, ob bei einem Verkauf das Wohnhaus zurückbehalten werden kann, da das Land ja an bestehende Gewerbe mit Wohnhäusern geht. Oftmals ist dies möglich, massgebend ist aber die raumplanerische Situation.

Was ist, wenn der Hof an einen Neffen übergeben würde? So bliebe der Hof gleichwohl in der Familie und er würde ihm auch einen guten Übergabepreis machen.

Der Neffe hat während der ersten 25 Jahre das Vorkaufsrecht zum Ertragswert, an zweiter Stelle nach dem Sohn. Ab 26 Jahren hat der Neffe aber kein Anrecht, den Hof zum Ertragswert zu übernehmen. Bei einem Verkauf zum Ertragswert oder auch zu einem etwas darüber liegenden Preis wäre die Differenz zum Verkehrswert Verzichtsvermögen. In Zukunft könnte dies bei Hanspeter K. zur Kürzung von Ergänzungsleistungen führen. Abklären müsste man auch, ob dem Neffen für die Differenz vom Standortkanton Schenkungssteuern auferlegt werden. Diese sind in der Regel beachtlich.

Wie sind die Steuerfolgen bei diesen Varianten?

Komplex. Auf die kantonalen Grundstückgewinnsteuern, Vermögenssteuer, ergänzende Vermögenssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Liegenschafts- und Handänderungssteuer und auch die Mehrwertsteuer gehe ich gar nicht erst ein. Spezifisch zu beachten ist bei einer Hofübergabe, einem Verkauf oder auch einer Verpachtung, dass eine Geschäftsaufgabe des bisherigen Eigentümers vorliegt. Die Vermögensvermehrung (weil Geschäftsvermögen) wird als Einkommen besteuert. Die Grafik zeigt in groben Linien, wie die Besteuerung bei einer Hofübergabe/Drittverkauf abläuft. Bei Grundstücken, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind, wird die Differenz von Buchwert bis Anlagekosten mit der Einkommenssteuer belegt. Ab Anlagekosten bis zum Verkehrswert wird Grundstücksteuer erhoben, wenn diese nicht aufgeschoben werden kann. Wird ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück verkauft (Bauland, Fläche unter 2500 m²), wird die Differenz Buchwert bis Verkehrswert einkommensteuerpflichtiger Liquidationsgewinn.

Das wäre dann der Hammer, wenn man aufgrund der Steuerbelastung noch Probleme bekäme. Gibt es Möglichkeiten, diese zu senken?

Der Gewinn kann bei einer guten Planung und genügend Zeit optimiert werden. Im Wesentlichen durch grosse Unterhaltsarbeiten im letzten Geschäftsjahr wie wärmetechnische Sanierungen beim Wohnhaus oder den Einkauf in eine fehlende Pensionskasse. Es gibt auch Aufschubmöglichkeiten, zum Beispiel bei Verpachtung oder Ersatzbeschaffung. Auch spielt die privilegierte Besteuerung mit hinein, z.B. Geschäftsaufgabe infolge von Alter, Invalidität oder landwirtschaftlichen Grundstücken.

Wie funktioniert die privilegierte Besteuerung?

Bei der Besteuerung des Liquidationsgewinnes (Grafik steuerbarer Gewinn) kann der Gewinn mit dem Steuersatz der Vorsorge erhoben werden. Das ist eine privilegierte Besteuerung. Eine ordentliche Besteuerung, zusammen mit dem übrigen Einkommen fällt deutlich höher aus. Im Beispiel (siehe Tabelle) beträgt die Steuerlast für eine ordentliche Besteuerung rund 310 000 Franken. Bei der privilegierten Besteuerung wären es noch rund 180 000 Franken. Um in den Genuss der privilegierten Besteuerung zu kommen, muss die steuerpflichtige Person einen Antrag einreichen. Voraussetzung ist die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Altersjahrs oder wegen Eintritt der Invalidität. Auch muss es sich um eine erstmalige Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit handeln und das Unternehmen muss endgültig liquidiert bzw. verkauft werden.

Steuerlast beim Liquidationsgewinn

Verkaufspreis an DritteFr. 1'500'000.—
AnlagekostenFr. 1'500'000.—
BuchwertFr. 310'000.—




LiquidationsgewinnFr. 1'190'000.—
– AHV, 11 %Fr. 130'900.—
– verbleibender Betrag (1'190’000 Fr. abzüglich AHV 130'900 Fr.)Fr. 1'059'100.—
fiskale Folgen: Versteuerung inklusive AHVFr. 310’900.—
Steuerfolgen privilegiertFr. 180’838.—

Quelle: Praxisbeispiel Kanton Aargau, Hofparzelle mit Bauland, SBV Agriexpert 2026