Am 1. Januar 2022 tritt die angepasste Luftreinhalteverordnung LRV in Kraft. Sie sieht vor, dass emissionsmindernde Ausbringungsverfahren und die Abdeckung von Güllelagern Pflicht werden.

AboOrganisatorische Massnahmen wie etwa die Wahl des richtigen Zeitpunktes und die Berücksichtigung des Stickstoffbedarfs der Kultur sollen die Ausbringung mit emissionsmindernden Verfahren ergänzen, so die Vollzugshilfe. (Bild BauZ)schleppschlauchDetails zum Schleppschlauch-Obligatorium: Diese Ausnahmen wird es gebenDienstag, 22. Juni 2021AboDie passende Abdeckung der Güllegrube soll Ammoniakemissionen und Geruchsstoffe bis zu 80 % reduzieren. Das Beachten der Lufttemperatur und -feuchtigkeit bei der Ausbringung bleiben jedoch wichtige Faktoren bei der Reduktion von Luftschadstoffen. (Bild BFH HAFL)GülleJetzt muss der Deckel drauf auf die GüllesilosDonnerstag, 11. März 2021

Um festzustellen, ob die eigenen Flächen vom Kriterium der Hanglagen (Schleppschlauchpflicht bis 18 Prozent Steigung) betroffen ist, empfiehlt der Verband Schweizer Milchproduzenten SMP in einer Mitteilung die entsprechende Swisstopo-Karte. Hangneigungen über 18 Prozent sind dort in Rot dargestellt.

Informieren vor dem investieren

Die Maschinen für die zugelassenen emissionsarmen Ausbringungsverfahren (Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzdrill- und Injektionssverfahren) sind teuer. Daher ist es besonders wichtig, sich vor dem Kauf gut zu informieren. Noch seien die kantonalen Vorgaben und Umsetzungspläne nicht genau bekannt, was es zum jetzigen Zeitpunkt schwierig mache, die richtigen Investitionen zu tätigen, warnt der SMP.

Daher gelte es, vorgängig die nötigen Informationen einzuholen und auch Möglichkeiten zur überbetrieblichen Zusammenarbeit oder der Güllung im Auftrag zu prüfen.

Fristverlängerungen sind möglich

Bei der Umsetzung der neuen LRV haben die Kantone Spielraum. Auf schriftliches Gesuch hin können sie für den einzelnen Betrieb Ausnahmen gewähren. Gemäss SMP gilt beispielsweise die Bestellbestätigung für eine entsprechende Maschine in vielen Kantonen als Grund, die Frist um bis zu einem Jahr zu verlängern. «Mit dem Ausschöpfen dieser Möglichkeiten, kann die Einführung der notwendigen Massnahmen für Betriebe besser verkraftbar gestaltet werden», wird in der Mitteilung erläutert.

Kontakt zu den kantonalen Stellen aufnehmen

Die kantonalen Bauern- und Milchverbände engagieren sich intensiv, die Umsetzung auf Kantonsebene realistisch zu gestalten, schreibt der SMP. Sie seien informiert über die aktuelle Situation, könnten erste Informationen weitergeben und kennen vor allem die zuständigen Stellen beim kantonalen Umweltamt. «Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf», so die Empfehlung.