Das Kälberiglu ist ein wichtiges Instrument in der Aufzuchtphase. Tierärzte raten nach der Geburt des Kalbes gar zur Haltung in Einzeliglus, da das Verschleppen von Krankheiten, wie Durchfall oder Lungenentzündungen, vermindert werden kann. Haben die Iglus ein Aussengehege, dürfen darin auch Kälber gehalten werden, die älter als zwei Wochen sind. Sie müssen darin Sichtkontakt zu anderen Kälbern und ab drei Wochen mindesten 1,2 bis 1,5 m2 (abhängig vom Gewicht) eingestreute Fläche haben. So sieht es das Tierschutzgesetz vor.

Iglus gelten als Ställe

Das Iglu, ob Einzel oder für Gruppen, hat viele Vorteile. Die Reinigung gestaltet sich einfach und wenn nötig, kann es schnell und mit wenig Aufwand umplatziert werden, was wiederum einen positiven Effekt auf virale oder bakterielle Erreger hat. Kälberiglus gelten aber trotz ihrer Mobilität aus gewässerschutztechnischer Sicht als Stallungen und müssen somit auf befestigtem Boden stehen und die Entwässerung ist in die Güllegrube zu führen. Das ist aber längst nicht überall der Fall. Während in mehreren Kantonen der Ostschweiz und Zentralschweiz schon länger kontrolliert wird, ist man im Einzugsgebiet dieser Regionenseiten noch nicht so weit.

 

Der Ursprung der Vorschriften zu Kälberiglus liegt in St. Gallen

2015 kam es zu einem Bundesgerichtsurteil, das als «Ursprung» für die aktuell geltenden Vorschriften im Zusammenhang mit Kälberiglus bezeichnet werden kann. Ein St. Galler Landwirt hatte Kälberiglus auf einer Wiese platziert, was zu einem gerichtlichen Streitfall führte. Diese streitige Kälberhaltung in Iglus ist in den Vollzugshilfen nicht geregelt. Das Gewässerschutzgesetz schreibt zwar vor, dass Hofdünger umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik verwertet wird. Das Versickern von tierischen Ausscheidungen sei insoweit zulässig, als die Natur noch in der Lage ist, die Stoffmenge selber abzubauen. Das Bundesamt für Umwelt hat zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft die Vollzugshilfe «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» (Stand Mai 2012) herausgegeben. Diese umschreibt den Stand der Technik bzw. die gute landwirtschaftliche Praxis im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Bauten. Regelungen zum Kälberiglu findet man darin nicht. Hingegen wird festgelegt, dass Stallbauten beim Hof immer über einen abgedichteten Boden verfügen und an die Güllegrube angeschlossen werden müssen. Permanent zugängliche Laufhöfe stellen eine bauliche Einheit mit dem Stall dar und müssen ebenfalls dicht sein und in einen Güllebehälter entwässert werden. Das Kälberiglu gilt auch als Stallbau. 

Landwirte müssen sensibilisiert werden

«Kälberiglus werden nur kurzfristig für die Aufzucht verwendet, das heisst es besteht ein stetiger Umtrieb. Eine Entwässerung in eine Güllegrube kann meist umgesetzt werden, ansonsten ist eine andere Standortwahl vorzusehen», erklärt Peter Baeriswyl vom Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA). Er äusserte bereits in einem Artikel, der vergangenen Winter in der BauernZeitung erschienen ist, dass die flächendeckenden Kontrollen nicht, wie in anderen Kantonen, ab diesem Jahr stattfinden sollen und man die Landwirte erst sensibilisieren und sie auf die kritischen Punkte aufmerksam machen wolle. Ab 2022 soll dann aber auch im Agrarkanton Bern «genauer hingeschaut» werden. Derzeit sei man für entsprechende Kontrollen noch nicht bereit, heisst es beim Verein Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KUL). «Wir haben aktuell keinen Auftrag im Bereich Gewässerschutz und sind auch noch nicht vollständig ausgebildet in diesem Bereich», so Marcel von Ballmoos, Geschäftsleiter KUL, auf Anfrage. «Das Thema Gewässerschutz ist sehr wichtig und ­jeder Betrieb sollte mit dem Agridea-Faktenblatt einen Selbstcheck durchführen und sich bei Bedarf an die Beratung oder ans AWA wenden», erklärt von Ballmoos weiter.

Andere Tiere bedeuten andere Vorschriften

Das Kälberiglu auf dem Kiesplatz oder die Rinderaufzucht irgendwo in einem unbefestigten Schopf ist also ein Auslaufmodell. Doch wie sieht es bei anderen Tierkategorien aus? Bei Pferden, Schafen, Ziegen oder Lama sei nicht zwingend eine Güllegrube für die Tierhaltung erforderlich, so Peter Baeriswyl. Die Mistlagerung dieser Tierkategorien erfordere jedoch eine Güllegrube, «wenn der Mist nicht in einer gedeckten Mulde gelagert wird.» Einzig für Tiere, die im Tiefstreustall gehalten werden, braucht es keine zugehörige Güllegrube. «Im Tiefstreustall werden die Tiere nur in der Einstreu gehalten, allfällige Gülle wird vom Stroh aufgesogen. Über die Winterzeit erfolgt keine Mistentsorgung, es wird immer wieder neue Einstreu eingebracht», präzisiert Baeriswyl diese Haltungsform. Werde der Auslauf beregnet, falle Gülleabwasser an, welches in einer Güllegrube aufgefangen werden muss.

Das gilt auf Weiden

Eine ganzjährige Haltung auf Weiden sei möglich, erfordert jedoch einen Unterstand (Stall) bei welchem der Boden befestigt und dicht ausgeführt werden muss. Und dicht sei ein Boden, der betoniert oder asphaltiert ist. Die Grasnarbe auf der Weide müsse zudem immer «intakt» sein und eventuelle Tränke- und Fressstände seien daher stets umzustellen. Als Weidestall oder Weidehütte gilt, wenn sich dort eine Tränke und Fressplätze befinden und der Boden wiederum befestigt ist. Davon unterscheiden sich Weide- oder Schattenunterstände. Sie verfügen über keine Tränke und Zufütterungs-möglichkeiten und der Boden kann unbefestigt ausgeführt werden. Ein entsprechender Stallplatz für die Tierkategorie muss sich aber im Bauernhaus oder in der Scheune befinden. Neben Laufhöfen und Weiden werden Gülle- und Mistlagerung, Siloballen und Sickersaft oder natürlich auch Wasch-, Abstell- und Umschlagplätze kontrolliert. Wenn auch die Kantone im Vollzug autonom handeln, grundsätzlich gilt in Sachen Gewässerschutz für alle Schweizer Betriebe das Gleiche. Kommt es zu Verstössen, kann das Kürzungen von Direktzahlungen auslösen.