Wie viel Landwirtschaftsfläche wird wie stark durch Zuströmbereiche betroffen und welche Massnahmen müssen darin umgesetzt werden? Diese Fragen wurden zuletzt im Frühling 2025 politisch aktuell, als das Parlament entsprechende Vorstösse debattierte. Nun liegen die Vorschläge des Bundesrats auf dem Tisch, der sowohl das Gewässerschutzgesetz als auch die zugehörige Verordnung revidieren will.
10 Jahre reichen nicht
Zuströmbereiche umfassen per Definition jenen Teil des Einzugsgebiets um eine Wasserfassung, in der das Grundwasser zum grössten Teil durch versickerndes Regenwasser entsteht. Die Kantone müssen sie für verunreinigte oder gefährdete Grundwasserfassungen, neu aber auch für solche von regionaler Bedeutung bezeichnen. Der Bundesrat will ihnen eine – nach Bedeutung der Grundwasserfassung gestaffelte – Frist bis 2050 dafür setzen, die rund 1500 nötigen Zuströmbereiche auszuscheiden. Die vom Parlament angenommene Motion hatte eigentlich 2035 als Umsetzungsfrist vorgesehen. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass die Kantone für diese Aufgabe mit 10 Jahren zu wenig Zeit hätten.
«In der Regel keine Entschädigungspflicht»
«Zuströmbereiche haben keine Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von Naturwiesen und Weideland», heisst es in einem Faktenblatt des Bundesamts für Umwelt zu den Vorschlägen des Bundesrats. Bei Verunreinigungen des Grundwassers mit einzelnen zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (PSM) würden die Kantone die betreffenden Wirkstoffe innerhalb des Zuströmbereichs in der Regel verbieten. Einschränkungen aufgrund zu hoher Nitratwerte hängen von deren Höhe ab und reichen von «Kein Pflügen im Herbst» oder «Ackerfläche im Winter begrünt» bei geringfügigen Grenzwertüberschreitungen bis zur Umwandlung von Äckern in Dauergrünland bei deutlichen Überschreitungen. In Zuströmbereichen bestehe bei derlei Einschränkungen in aller Regel keine Entschädigungspflicht, so die Vernehmlassungsunterlagen. Sie könnte sich nur ergeben, wenn die Einschränkungen einer Enteignung gleichkämen.
25'000 ha, aber nicht alle mit Einschränkungen
«Gemäss Abschätzungen werden bis zu 25'000 ha Ackerflächen und Spezialkulturen künftig in Zuströmbereichen liegen», heisst es weiter. Das entspreche 6 Prozent der schweizweiten Flächen mit Acker- und Spezialkulturen. «Die Anwendungseinschränkungen werden nur einen Teil dieser Fläche betreffen.» Denn es seien nicht alle Kulturen betroffen und auf biologisch bewirtschafteten Parzellen in Zuströmbereichen gebe es keine zusätzlichen Massnahmen. Obwohl einzelne Betriebe erheblich getroffen werden könnten, seien die Auswirkungen flächenmässig bzw. hinsichtlich Selbstversorgungsgrad insgesamt schweizweit gering.
Der Bundesrat rechnet für die Ausscheidung von Zuströmbereichen mit Kosten in der Höhe von total 141 Millionen Franken, der Bund werde sich zu maximal 40 Prozent an den Kosten der Kantone beteiligen.
Die Vernehmlassung zu den Vorschlägen des Bundesrats läuft bis zum 12. März 2026.
Neue Grenzwerte für 7 Wirkstoffe
Das Schweizer Gewässerschutzrecht sieht allgemeine Grenzwerte für Pflanzenschutzmittel vor, der Bund kann aber für besonders problematische Wirkstoffe spezifische, ökotoxikologische Grenzwerte festlegen. Mit der geplanten Revision der Gewässerschutzverordnung will der Bundesrat dies für die folgenden Wirkstoffe tun:
- Diflufenican (PSM)
- Dimethachlor (PSM)
- Dimethenamid-P (PSM)
- Fipronil (Biozid, Tierarzneimittel)
- Permethrin (Biozid, Tierarzneimittel, Humanmedikament)
- Propyzamid (PSM)
- Spiroxamin (PSM)
Ursprünglich waren 11 Wirkstoffe auf der Liste. Die beigezogenen Landwirtschaftsexperten haben aber laut Bundesrat die Auswirkungen neuer ökotoxikologischer Grenzwerte für Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin als nicht akzeptabel beurteilt, weshalb der Bundsrat «vorerst» auf deren Einführung verzichtet. Es gebe hier keine Alternative zum Schutz der Kulturen.
