In der Schweiz haften Tierhaltende gemäss Art. 56 OR grundsätzlich für Schäden ihrer Tiere. Dies, sofern sie nicht nachweisen können, dass sie sämtliche, objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen getroffen haben. Dabei werden in der Rechtssprechung Empfehlungen der Branche beigezogen.

Checkliste zu Rindvieh und Wanderwegen

Dazu haben die Branchenverbände Schweizer Bauernverbands (SBV), der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL), Mutterkuh Schweiz sowie der Schweizer Wanderwege eine Checkliste herausgegeben.

Handlungsbedarf besteht speziell, sobald offizielle Wanderrouten durch Rindviehweiden führen. Der Tierhalter muss die möglichen Risiken und Gefahren für Drittpersonen abwägen. Gefahrenstellen gilt es anschliessend mit geeigneten Massnahmen zu eliminieren. Dazu kann eine Rücksprache mit den Verantwortlichen der Wanderwege oder der Gemeinde notwendig sein.

Dabei ist immer davon auszugehen, dass Drittpersonen über wenig bis gar keine Kenntnisse im Umgang mit Rindvieh verfügen. Ebenso ist eine Dokumentation der getroffenen Massnahmen – am einfachsten direkt mit der Checkliste – notwendig. Falls sich ein Vorfall ereignet, sind eine Analyse und ergänzende Massnahmen nötig.