Zuchtstiere in Anbindehaltung können häufig ihren Standplatz nur zum Decken verlassen. Diese Praxis verstösst gegen die massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung.
Bei Stieren genügt das geführte Bewegen zum Decken nicht zur Erfüllung des Bewegungsanspruches. (Bild zVg)
Bei Stieren genügt das geführte Bewegen zum Decken nicht zur Erfüllung des Bewegungsanspruches. (Bild zVg)
Artikel teilen
Kommentare
Folgende Massnahmen gelten bei der Stierenhaltung:
Zuchtstieren in Anbindehaltung ist Auslauf zu gewähren.
Die Gewährung von Auslauf ist regelmässig zu gestalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf drinnen bleiben.
Der Auslauf kann auch durch ausgiebiges Führen des Stieres im Freien erfolgen. Geführtes Bewegen in Zusammenhang mit dem Deckakt alleine genügt jedoch nicht.
Für den Stier ist entweder ein eigener geeigneter Laufhof einzurichten oder der Laufhof für Kühe durch geeignete Massnahmen ausbruchsicher zu gestalten.
Alternative zur Anbindehaltung ist die Haltung des Stieres in einer ausreichend grossen Bucht. Es ist dann kein zusätzlicher Auslauf erforderlich.
Der Auslauf ist immer im Auslaufjournal einzutragen.