Es ist eine Tatsache: Bäuerinnen, die auf dem Hof mitarbeiten, jedoch selbst keinen oder nur einen kleinen Lohn für ihre Arbeit abrechnen, stehen nach einer Scheidung oder nach dem Tod des Ehepartners im Alter oft finanziell schlecht da. Eine naheliegende Lösung wäre, den auf dem Hof erwirtschafteten Gewinn stets auf beide Ehepartner aufzuteilen. Ich schreibe bewusst wäre, denn nicht immer ist ein solches Vorgehen sinnvoll. Das Aufteilen des Lohnes wird bei einem tiefen Einkommen sogar problematisch, etwa wenn der oder die Haupterwerbstätige weniger als 50'000 Franken Lohn abrechnet. [IMG 2]

Warum ist das so?

Gehen wir davon aus, dass die 50'000 Franken Gewinn aufgeteilt würden. Der Bauer rechnet 25'000 Franken ab und die Bäuerin ebenfalls. Nehmen wir an, der Bauer würde wegen eines Unfalls plötzlich erwerbsunfähig und müsste sich bei der Invalidenversicherung (IV) anmelden. Dann wäre folgendes Szenario wahrscheinlich: Die IV eruiert, welchen Beruf der Bauer noch ausüben kann. Eine Lösung könnte eine Umschulung zum Staplerfahrer oder etwas Ähnlichem sein. Wenn der Bauer als Teilzeit-Staplerfahrer über 15'000 Franken verdienen würde, gälte er für die IV als vollwiedereingegliedert und würde somit keine Leistungen mehr erhalten. Denn die IV bezahlt erst ab 40 Prozent Erwerbsunfähigkeit. 

Deshalb gilt

  1. Liegt der Gewinn des Betriebes unter 50'000 Franken, ist von einer Aufteilung abzuraten und der Gewinn sollte auf die haupterwerbstätige Person abgerechnet werden. Wie wird in einem solchen Fall jedoch die finanzielle Absicherung des anderen auf dem Hof mitarbeitenden Ehepartners, etwa der Bäuerin, gewährleistet? Indem ein Teil des Gewinnes in die private Vorsorge der Bäuerin einfliesst, konkret in die Säule 3b. 
     
  2. Liegt der Gewinn unter 50'000 Franken und einer der beiden Ehepartner übt eine massgebliche externe Tätigkeit ausserhalb des Hofes aus? Dann sollte der Ehepartner ohne externes Einkommen das landwirtschaftliche Einkommen abrechnen. Ein Beispiel: Arbeitet der Bauer zu 80 Prozent extern und verdient zirka 60'000 Franken, dann sollte das Betriebseinkommen vollumfänglich auf die Bäuerin abgerechnet werden. 
     
  3. Liegt der Lohn über 50'000 Franken, kann alles, was die 50'000 Franken übersteigt,auf die Bäuerin oder denBauern (falls die Bäuerindie Betriebsleiterin ist) abgerechnet werden.

Private Vorsorge als Ergänzung

Nicht vergessen werden sollte in jedem Fall die private Vorsorge als Ergänzung zur ersten Säule: Eine dritte Säule hilft, Geld fürs Alter anzusparen.Am besten kombiniert mit einer Versicherung. So können Risiken wie Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeitsrenten und Todesfallkapital abgesichert werden. Ein Gespräch mit der Versicherungsberaterin oder dem Versicherungsberater lohnt sich.