Es gehört zu den unschönen Aufgaben eines Tierhalters: das Erlösen von Tieren. Manchmal ist es der einzige Weg, um das Leiden eines Tieres zu begrenzen und ihm unnötige Schmerzen zu ersparen. Seit 2018 gelten die ergänzenden Vorschriften, die im Detail regeln, was im Zusammenhang mit der Tötung eines Tieres erlaubt ist und was nicht.
Wie krank ist das Tier?
Die Tötung ist die letzte Stufe im Umgang mit einem kranken, verletzten oder lebensschwachen Tier: Die Schweizerische Tierschutzverordnung verpflichtet die Tierhalterin diese Tiere ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen, zu behandeln oder gegebenenfalls zu töten. Sie muss abschätzen, wie gross die Belastung für das Tier sein wird, wenn es weiterlebt. Dazu muss der Tierhalter das Ausmass der Schmerzen und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit berücksichtigen, die das Tier ertragen müsste. Ist die erwartete Belastung übermässig gross, kann es richtig sein, ein Tier zu töten, ohne es zuvor mit einer Behandlung zu versuchen. Für verletzte oder kranke Hühner und Schweine auf einem Landwirtschaftsbetrieb lohnt sich eine Behandlung aus wirtschaftlichen Gründen oft nicht. In diesem Fall muss das Tier umgehend erlöst werden.
In der Tierschutzgesetzgebung wird für das Erlösen eines Tieres der Begriff «fachgerechtes Töten» verwendet. Fachgerechtes Töten beinhaltet zunächst eine möglichst rasche Betäubung des Tieres, danach seine Tötung und die Überprüfung, ob der Tod tatsächlich eingetreten ist. Die Methode zur Betäubung muss nach neuestem Stand der Wissenschaft und Technik möglichst schonend sein für das Tier. Eine tierschutzkonforme Variante wäre das Einschläfern. Weil dazu Betäubungsmittel notwendig sind, dürfen das ausschliesslich Tierärztinnen und Tierärzte.
Person muss kompetent sein
Auch andere Tötungsmethoden dürfen nicht von jedem angewendet werden. Eine Person, welche die Tötung ausführt, muss dafür kompetent sein. Das heisst, sie muss instruiert worden sein in der angewendeten Tötungsmethode und diese regelmässig an dieser Tierart anwenden. Das Tier darf sich nicht im letzten Moment ungünstig bewegen. Es wird deshalb fixiert. Ausserdem soll es nicht unnötig Angst oder Schmerz empfinden. Die Betäubung und Tötung erfolgen aus diesem Grund schnell und es wird bis zum Schluss auf einen möglichst ruhigen Umgang geachtet.
Vorschrift bei Schweinen
Für Schweine ist der Einsatz eines Bolzenschussapparats zulässig, welcher der Grösse des Tieres entspricht. Wer beispielsweise einen Bolzenschussapparat verwendet, muss sich dessen Anwendung von einem Metzger erklären lassen und regelmässig Tiere mit der angewendeten Methode betäuben.
Unterentwickelte Ferkel: Bei unterentwickelten Ferkeln stellt sich oft die Frage, ob sie erlöst werden müssen. Einem erfahrenen Schweinehalter ist in der Regel rasch klar, welche Ferkel die ersten Tage nicht überleben werden. Ob ein Tier wirklich leidet oder nicht, muss die Halterin auch hier selber abschätzen. Bis zu einem Gewicht von 5 kg dürfen Ferkel mit einem Kopfschlag getötet werden. Ein Ferkel über eine Kante zu schlagen, an die Wand oder auf den Boden zu werfen, ist nicht zulässig. Bei einem neugeborenen Ferkel wirkt ein Kopfschlag mit grosser Wahrscheinlichkeit tödlich. Eine Entblutung ist deswegen nicht notwendig.
Älter als 72 Stunden: Wenn ein Schwein aber älter ist als 72 Stunden, muss es nach der Betäubung entblutet werden, um sicherzustellen, dass es wirklich tot ist. Auch hier braucht es eine gewisse Erfahrung, um den Schnitt oder Stich in die Halsschlagader richtig auszuführen.
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Vorschrift bei Geflügel
Auch beim Geflügel gilt, dass Tiere nicht ohne vorgängige Betäubung getötet werden dürfen.
Betäubung: Dazu kann ein Kopfschlag mit einem stumpfenGegenstand ausgeübt werden. Grösse und Gewicht des Gegenstandes müssen der Grösse des Tieres angepasst sein.
Direkt nach der Betäubung wird beim Geflügel das Genick gebrochen, was bei Tieren bis 10 kg zuverlässig zum Tod führt. Der Genickbruch muss überprüft werden. An der verletzten Stelle kann eine mindestens fingerbreite Lücke zwischen den Knochen ertastet werden.
Genickbruch und Entbluten: Das Genick wird mittels Strecken oder mit dem Einsatz einer Tötungszange gebrochen. Das Entbluten geschieht beim Geflügel in der Regel durch das Köpfen, also das vollständige Durchtrennen des Halses direkt hinter dem Kopf mit einem scharfen Gegenstand.
Ein alleiniger Kopfschlag ohne anschliessendes Töten, das Schlagen über eine Kante oder das Werfen der Tiere sind auch hier unzulässige Methoden. Eine besondere Bestimmung beim Geflügel ist, dass eine Person pro Tag maximal 200 Tiere mittels Kopfschlag betäuben und anschliessend töten darf. Das notwendige Fachwissen kann man beim Geflügel zum Beispiel in Kursen des Aviforum zum Töten von Althennen erlangen.
Weitere Informationen: hier.
Tod muss überprüft werden
Ob ein Tier wirklich tot ist, muss bei allen Tierarten überprüft werden, indem mit einer starken Lampe in die Augen geleuchtet wird. Nur wenn die Pupillen weit bleiben, darf der Tierkörper entsorgt oder verarbeitet werden. Bei geköpftem Geflügel wird gewartet, bis der Körper kein Lebenszeichen mehr von sich gibt.

