Gemäss Luzerner Waldgesetz sind gar bestehende Rechte an unzulässigen Nutzungen wie der Weidegang im Wald abzulösen, wenn nötig mit Enteignungen. Allerdings kann die zuständige Dienststelle aus wichtigen Gründen solche Nutzungen unter Auflagen bewilligen. Wald und Weiden seien aber grundsätzlich durch Zäunung abzutrennen. Im konkreten Einzelfall sei jeweils abzuwägen, ob auf eine Zäunung verzichtet werden könne, wenn…
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