An Spitzentagen ernten René Hiltbrunner und sein Team bis zu zwei Tonnen Kirschen täglich. Dafür ist der Landwirt aus Bibern SH auf die Mitarbeit zahlreicher Erntehelfer(innen) angewiesen.

Am Feierabend tauscht Andriana Sobchuk Gummistiefel und Arbeitshose gegen das Sommerkleid. Sie mag Mode. Ukraine-KriegVon der Ukraine als Erntehelferin in die Schweiz: «Vor dem Krieg hatte ich viele Pläne. Davon ist nicht viel übrig»Dienstag, 7. Juni 2022 Heuer hätte er gerne Ukrainer(innen) angestellt, stiess aber auf ein Bürokratiemonster, wie er gegenüber den «Schaffhauser Nachrichten» sagte: Es müsse alles über ein Bewilligungsverfahren laufen, «bei dem man viele Daten angeben muss. Das ist unheimlich aufwendig.» 

Am Morgen Deutschkurs, am Nachmittag arbeiten

Zum Beispiel muss man angeben, wie viele Stunden die Person pro Woche arbeitet, obwohl Hiltbrunner die Erntehelfer(innen) im Stundenlohn bezahlt. Das sei für viele Flüchtlinge eigentlich ein Vorteil: Sie könnten dann am Morgen in den Deutschkurs und am Nachmittag kommen. Ein Blick der BauernZeitung in einige kantonale Gesuchsformulare, die optisch unterschiedlich daherkommen und sich auch im Detailgrad der Fragen teilweise etwas unterscheiden, zeigt, dass tatsächlich nach den Wochenstunden gefragt wird.

Es bleibt fast nichts

Das Hauptproblem ist laut René Hiltbrunner aber, dass die Flüchtlinge vom Lohn fast nichts behalten dürfen, wenn sie vom Sozialamt unterstützt werden, nämlich 500 Franken bei einer 100 %-Anstellung. Dann bleiben von den 18 Franken Stundenlohn, die der Obstproduzent bezahlt, bei einer 42,5-Stunden-Woche noch 2,70 Franken pro Stunde.

«Das ist einfach zu wenig», sagt er gegenüber den «Schaffhauser Nachrichten» weiter. Er hätte einige Fälle gehabt, in denen er die Bewilligung für 70 Franken eingeholt habe, dann hätten die Flüchtlinge gesagt: «Für dieses Geld kommen wir nicht.» Er könne das gut verstehen, hält René Hiltbrunner fest. Es sei nicht so, dass die Flüchtlinge nicht arbeiten möchten: «Unsere Gesetze sind so, dass für sie wenig Anreiz besteht. Welcher Schweizer würde für weniger als drei Franken pro Stunde arbeiten?» 

Das gilt für eine Anstellung

Personen mit Ausweis S dürfen in der Schweiz grundsätzlich arbeiten. Für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit der geflüchteten Person muss der oder die Arbeitgeber(in) ein Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (im Einsatzkanton) einreichen. Voraussetzung ist, dass die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und der Qualifikation sowie dem Stellenprofil entsprechen.

Für das Gesuch benötigt man:

  • Kopie Ausweis S (wenn bereits vorhanden, andernfalls positiver Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung des Staatsekretariats für Migration SEM).

  • Passkopie (wenn vorhanden)

  • Gegenseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag.