Die augenfälligste Änderung des neuen Lebensmittelrechts ist wohl die neue Verordnungsstruktur. Die Verordnungen heissen anders und es sind weniger, dafür längere. Inhaltlich sind sie jedoch ähnlich wie die bisherigen. 

Angleichung an EU

Die Revision bezweckt die Angleichung des Schweizerischen Rechts an dasjenige der EU, um bestehende Handelshemmnisse abzubauen. Es ermöglicht aber auch immer noch spezifisch schweizerische Regelungen wie beispielsweise die Nennung des Produktionslandes von Lebensmitteln oder die Angabe der Herkunft von Zutaten. Im Vordergrund stehen immer noch klar die Sicherheit und der Täuschungsschutz für die Konsumentin und den Konsumenten.

Konkrete Änderungen

Laut Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bringt das neue Lebensmittelrecht zusammengefasst mehr Informationen, Schutz und Innovation bei gleichzeitig weniger Administration. Für Direktvermarkter heisst das konkret:

- Reduzierter administrativer Aufwand durchvereinfachte Selbstkontrolle von Kleinstbetrieben bis maximal neun Mitarbeitenden. 

- Ausnahme für die Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln, die an Ort und Stelle hergestellt oder an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden. Hier ist die Angabe des Nährwerts nicht obligatorisch.

- Möglichkeit auf Verzicht der Deklaration von Allergenen im Offenverkauf mit einem schriftlichen Hinweis, dass Konsumentinnen und Konsumenten mündlich nachfragen können. Dies bedingt, dass das Personal über die notwendigen Informationen verfügt oder eine Fachperson kompetent Auskunft geben kann.

Geltende Übergangsfristen  

Die gesundheitsrelevanten Bestimmungen treten per 1. Mai 2017 in Kraft. Ein Jahr Übergangsfrist ist für Vorschriften im Bereich des Offenverkaufs vorgesehen. Vier Jahre Übergangsfrist für Etikettierung und Werbung auf vorverpackten Produkten. Dies soll die Umsetzungskosten auf ein Minimum reduzieren.

Wie die Änderungen genau umgesetzt werden müssen, ist zum Zeitpunkt noch nicht ganz klar, da die definitiven Fassungen noch nicht veröffentlicht sind. Gemäss Wolfgang Moritz, Lebensmittelchemiker aus Hauptwil, SG muss man abwarten, wie der Vollzug geregelt wird. Es empfiehlt sich, mit dem kantonalen Lebensmittelinspektorat in Kontakt zu sein und die Ohren offen zu haben. «Ebenfalls kann man sagen, dass das, was bisher auf dem Hof richtig umgesetzt wurde, für den Anfang sicher nicht falsch ist», so Moritz. Gute Anlauf- und Informationsstellen sind ebenfalls auch die kantonalen bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdienste. Einige, wie die Liebegg beispielsweise, haben ihre Direktvermarkter über erste Erkenntnisse und Änderungen betreffend der neuen Gesetzgebung informiert und verweisen auf weitere Informationen im Laufe des Jahres, wenn mehr Klarheit herrscht.  

 Esther Thalmann

 

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