BauernZeitung: Heutzutage kaufen viele Bauern ihre Traktoren nicht mehr, sondern sie leasen sie. Was sind Ihrer Meinung nach die Gründe dafür?


Martin Angehrn: Leasing ermöglicht den Erwerb von Investitionsgütern, ohne damit die Eigenmittel zu beanspruchen, was natürlich sehr verlockend ist. So muss der Käufer den Traktor nicht im Voraus vollumfänglich erstehen, sondern finanziert diesen parallel zur Nutzung. Folglich ermöglicht Leasing sich modernste Technik zu leisten, ohne das Kapital zu binden, wodurch sich die finanzielle Flexibilität erhöht.


Sind alle Leasingverträge gleich, oder was muss der Landwirt dabei besonders beachten?

Angehrn: Nein, mir sind drei Arten von Leasing bekannt, «Finanzierungsleasing», «Operating-Leasing» und «Sale and

lease back», wobei in der Landwirtschaft die erste Art am häufigsten vorkommt. Der Landwirt sollte dabei den Leasingvertrag wie einen Versicherungsvertrag behandeln und diesen vor Abschluss genau prüfen. Vorgängig empfiehlt sich, verschiedene Offerten einzuholen und nicht blind auf das Leasingangebot des Händlers zu vertrauen, allenfalls lassen sich über einen Drittanbieter bessere Barzahlungsrabatte beim Händler erzielen. Wichtig ist, nebst den offensichtlichen Inhalten wie Laufzeit, Anzahlung und Zinssatz auch das Leasing-Modell (i.d.R. linear oder saisonal) und zusätzliche Kosten zu beachten. Insbesondere sollten Nebenkosten wie Kosten für die verlangte Versicherung (meist Vollkasko), Bearbeitungsgebühren, Verpflichtungen zur Vertragswerkstatt usw. besonders beachtet werden, da diese die Gesamtkosten in die Höhe treiben können. Zum Schluss sind immer die Ausstiegsklauseln genau zu studieren, sowohl für einen vorzeitigen Ausstieg (Totalschaden, Diebstahl usw.), wie auch die Optionen bei Leasing
ende. In der Regel stehen folgende Optionen offen: Kauf des Leasingobjekts zu einem bestimmten Restwert; Weiteres Leasen des Objekts; Rückgabe des Objekts.


Was passiert, wenn der Landwirt mit dem geleasten Traktor einen Unfall macht und dieser Totalschaden erleidet?


Angehrn: Im Falle eines Totalschadens, bei Diebstahl oder Abhandenkommen des Leasingobjekts wird der Leasingvertrag in der Regel mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Leasinggesellschaft erstellt folgende Totalschadenabrechnung, wie sie gemäss Vertrag vorgesehen ist: Total aller bis zum Abrechnungsdatum geschuldeten, jedoch nicht bezahlten Leasingzinsen (Zahlungsrückstand). Total aller bis zum ordentlichen Vertragsablauf geschuldeten Leasing­zinsen, diskontiert auf Abrechnungsdatum. Kalkulatorischer Restwert gemäss Leasingvertrag. Vom Total dieser Berechnung werden in Abzug gebracht: Allfällige Kaution und Zahlung der Versicherung. Im Falle eines Verschuldens ist 
der Leasingnehmer verpflichtet, der Leasinggesellschaft sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen.


Interview Peter Fankhauser