Die bekannten Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen und Masten sowie für Schächte und erdverlegte Leitungen im landwirtschaftlichen Kulturland bestehen schon seit mehreren Jahren. Die Entschädigungsansätze sind gemeinsame Empfehlungen des Schweizer Bauernverbandes mit weiteren Verbänden und Unternehmen (Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, Swissgrid, Swisscom, SBB, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute).
[IMG 2] Die Empfehlungen haben aber nicht den Anspruch, dass sie für alle Grundeigentümer und Leitungseigentümer verbindlich sind. In Streitfällen über die Entschädigungshöhe haben sich die Gerichte jedoch bereits mehrfach auf diese Empfehlungen abgestützt.
Entschädigungsbeträge decken nicht allfällige Kulturschäden
Mit den Entschädigungsansätzen wird das Durchleitungsrecht für 25 Jahre (evtl. für 50 Jahre) abgegolten. Nach Ablauf der Zeitdauer wird eine weitere Entschädigung ausgerichtet. Die Entschädigungsbeträge decken aber nicht allfällige Kulturschäden wegen des baulichen Unterhaltes der Leitung ab. Bei der Festlegung der Entschädigungsansätze wurden einerseits die unterschiedlichen Anbaueignungen des Bodens und andererseits aber auch die verschiedenen Leitungen und zugehörigen Anlagen berücksichtigt.
Keine Entschädigungsansätze für Durchleitungen durch Waldgrundstücke
Die Empfehlungen enthalten keine Entschädigungsansätze für Durchleitungen durch Waldgrundstücke und durch Grundstücke im Baugebiet. Häufige Anfragen zu Entschädigungsansätzen betreffen auch spezielle Bauwerke oder Anlageteile von Leitungen, die in den Empfehlungen auch nicht enthalten sind (z. B. Trafostationen, Kabelverteilkabine). In diesen Fällen können wir dann vielfach aufgrund der bestehenden Entschädigungsansätze einen vergleichbaren Entschädigungsbetrag vorschlagen. Ebenfalls bestehen keine gemeinsamen Empfehlungen zu den Bestimmungen im Dienstbarkeitsvertrag. Insbesondere ist aus Sicht des Grundeigentümers darauf zu achten, dass der Leitungseigentümer die Kosten der Verlegung übernimmt, wenn dies aufgrund einer veränderten Nutzung des Grundstückes notwendig wird.
Anpassung alle zwei Jahre
Die Entschädigungsansätze werden alle zwei Jahre der Teuerung und dem veränderten Zinsumfeld angepasst. Die nächste Anpassung ist für die Jahre 2022/2023 vorgesehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung an die Teuerung vorgenommen wird. Eine Anpassung wegen des veränderten Zinsumfelds ist nicht vorgesehen. Die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Entschädigungsansätze 2022/2023 werden ab März 2022 auf der Website von Agriexpert zur Verfügung stehen.