Wie sieht es mit Entschädigungen aus, wenn für Bauvorhaben Land beansprucht wird?

Beanspruchen Bauvorhaben Landwirtschaftsland, haben Bauern Rechte und Pflichten. Die Entschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Bautätigkeit in der Schweiz ist unverändert hoch: Jede Sekunde wird ein Quadratmeter bebaut, pro Tag elf Fussballfelder, im Jahr eine Fläche doppelt so gross wie die Stadt Genf. Oftmals ist auch Landwirtschaftsland direkt oder indirekt von Bautätigkeiten betroffen. Wichtig ist deshalb, dass betroffene Landwirte ihre Rechte, aber auch ihre Pflichten kennen.

Wird Landwirtschaftsland dauernd oder vorübergehend beansprucht, ist dies entschädigungspflichtig. Als Entschädigungsgrundsatz dient, dass der Betroffene gleich gut dastehen soll wie ohne Eingriff. Bei einer vorübergehenden Beanspruchung heisst dies, dass Ertragsausfall, Kosten der Wiederansaat und zusätzliche Mehraufwände zu entschädigen sind.

Bei mehrjähriger Beanspruchung gehören auch entgangene Direktzahlungen dazu. Bei einer vorübergehenden Beanspruchung ist bei Kulturschäden immer der Bewirtschafter (Pächter) entschädigungsberechtigt, also nicht der Eigentümer.

Dauerhafter Landerwerb

Bei einem dauernden Landerwerb ist der volle Verkehrswert zu entschädigen. Bei Enteignung auf Bundesebene, zum Beispiel beim Bau von Strassen durch den Bund, bedeutet dies das Dreifache des ermittelten Höchstpreises.

Im Kanton Bern wurde die Motion Wandfluh, die das Gleiche auf kantonaler Ebene fordert, im Juni 2022 durch den Grossen Rat angenommen. Auch in anderen Kantonen werden politische Vorstösse gemacht, die fordern, dass bei kantonalen Projekten wie Kantonsstrassen der dreifache Schätzerpreis entschädigt werden muss.

Bei einem dauernden Landerwerb sind nebst dem Verkehrswert ebenfalls sogenannte Inkonvenienzen zu entschädigen - das heisst, wenn die Restparzelle Einschränkungen in der Bewirtschaftbarkeit erleidet, beispielsweise durch eine veränderte Form, äussert sich dies in Mehraufwendungen.

Unstabile Bodenstruktur

Die Bodenstruktur von rekultivierten Flächen (geschütteten Böden) ist unstabil und reagiert empfindlich auf Belastungen. Bei grösseren Projekten wird durch eine bodenkundige Baubegleitung nach Beendigung der Bauarbeiten der Zustand des Bodens mittels Spatenprobe erhoben. Anschliessend werden Empfehlungen für eine eingeschränkte Folgebewirtschaftung abgegeben.

Bodenschonende Folgebewirtschaftung bedeutet, dass man dem Boden genügend Zeit zur Erholung gibt. Mit intensiver Grünlandnutzung und Ackerbau soll deshalb frühestens im dritten Jahr begonnen werden.

Maximierung steht nicht im Vordergrund

Die Maximierung des Ertrages steht während dieser Phase nicht im Vordergrund. Fehler bei der Folgebewirtschaftung, wie zum Beispiel das Beweiden mit Grossvieh, das Befahren bei ungünstigen Bodenverhältnissen oder ein zu früher Umbruch, können sich auf Jahre hinaus negativ auswirken.

Matthias Stettler vom Beratungsbüro Landwirtschaft, Boden, Umwelt empfiehlt: «Idealerweise wird der Boden bei trockenen Bedingungen so rasch wie möglich mit einer tiefwurzelnden Mischung begrünt und in der ersten Zeit für eine extensive Dürrfutterproduktion oder als Rotationsbrache genutzt.

Die ersten Schnitte können als Regenwurmfutter gemulcht werden. Von Grassilage oder Eingrasen wird abgeraten. Danach können die Flächen in eine getreidebetonte Fruchtfolge überführt werden, ein Anbau von Hackfrüchten ist während dieser Zeit aber noch nicht empfohlen».

Bis zu neun Jahre Geduld

Eine eingeschränkte Folgebewirtschaftung kann bis zu neun Jahre dauern. Wichtig ist zu wissen, dass diese Einschränkungen ebenfalls entschädigungspflichtig sind. So ist die Differenz zwischen dem Ertrag der normalen Fruchtfolge und dem Ertrag aufgrund der eingeschränkten Folgebewirtschaftung (zu Beginn meistens extensive Dürrfutterproduktion) entschädigungspflichtig. Ebenfalls sind zusätzliche Aufwände, welche auf die eingeschränkte Folgebewirtschaftung zurückzuführen sind, entschädigungspflichtig.

Frühe Information hilft

Für ein gutes Gelingen ist wichtig, dass der Landeigentümer und der Bewirtschafter rechtzeitig über eine Beanspruchung informiert werden. So können beispielsweise Flächen, welche für Humus- oder andere Depots benötigt werden, vorgängig begrünt werden. Denn bewachsener Boden ist stabiler.

Ebenfalls empfiehlt sich, dass vor Baubeginn die Entschädigungsmodalitäten geregelt werden. Der beste Zeitpunkt, um die Entschädigungsberechnung durchzuführen, ist nach oder bei der Landrückgabe, wenn die effektive Fläche und Beanspruchungsdauer bekannt ist.