Das Jahresende rückt im Schnellzugstempo heran und damit auch wieder für viele Bauernfamilien das Thema Hofübergabe. Was muss man beachten, damit alles korrekt und ohne nachträgliche Probleme abgewickelt werden kann?
Damit ein Hof zum Preis gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) rechtskonform abgetreten werden kann, müssen folgende Punkte erfüllt sein.
1. Grösse eines Gewerbes
Der Hof muss die Grösse eines Gewerbes (1,0 Standardarbeitskraft SAK) erfüllen, der Kanton kann eine tiefere Grenze definieren (mindestens 0,6 SAK). Entscheidend ist, dass die geforderte SAK-Grösse auch nach der Hofübergabe noch erreicht wird. Ist dies nicht mehr der Fall, weil die übernehmende Person z. B. die Milchviehhaltung aufgibt, liegt kein Gewerbe mehr vor, wenn die Produktion nicht anderweitig erhöht wird.
2. Über Fachwissen verfügen
Die übernehmende Person muss fähig zur Selbstbewirtschaftung sein. D. h., sie muss über ein bestimmtes Mass an Fachwissen verfügen. Bis heute gibt es keine gesetzliche Vorschrift dazu, insbesondere zählt aber auch der Tatbeweis. In der Regel reicht eine minimale Ausbildung wie der «Direktzahlungskurs», wenn dieser kombiniert mit dem Tatbeweis vorliegt. Der effektive Wille zur Selbstbewirtschaftung muss vorhanden sein, was bedeutet, dass die übernehmende Person das Gewerbe auch wirklich führen, aktiv mitarbeiten und selber leiten können muss.
3. Nachkomme wählen
Bei einer lebzeitigen Hofübergabe muss der entsprechende Nachkomme diese Bedingungen erfüllen. Der Verkäufer kann unter geeigneten Nachkommen diejenige Person auswählen, die er bevorzugt. Es muss nicht die am besten geeignete Person sein, sondern eine, die die Anforderungen erfüllt. Bei einem Erbstreit hingegen, wenn der Eigentümer verstorben ist, muss das Gericht das Gewerbe der am besten geeigneten Person zuweisen.
4. Erbvertrag abschliessen
Werden die Verkaufspreise tiefer angesetzt als gemäss BGBB vorgegeben, wird in der Regel eine Bevorteilung der übernehmenden Person entstehen, die nach dem Ableben des Verkäufers erbrechtlich belangt werden kann (keine Verjährung). Liegt kein Gewerbe vor, richtet sich der Preis nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch; massgebend ist somit der Verkehrswert. Soll trotzdem ein tieferer Preis oder eben der Ertragswert als Kaufpreis verwendet werden, empfiehlt es sich, einen Erbvertrag abzuschliessen, um späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen.
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5. Zustimmung der Familie
Die Ehefrau des Verkäufers muss dem Verkauf zustimmen, die Geschwister der übernehmenden Person müssen dies nicht. Trotzdem wird empfohlen, alle Familienmitglieder vollumfänglich zu informieren. Die Ansprüche des Ehepartners des Verkäufers wie Darlehen sind unbedingt im Zeitpunkt der Hofübergabe zu besprechen bzw. zu bereinigen.
6. Absicherung der Verkäufer
Zur Absicherung der Verkäufer und zukünftigen Miterben ist das Gewinnanspruchsrecht für 25 Jahre sowie das Rückkaufsrecht für die Verkäufer für zehn Jahre zu vereinbaren. Es gibt keine Gründe, auf diese freiwilligen Sicherungsmassnahmen zu verzichten. Will die übernehmende Person das Gewerbe nicht mehr weiterführen, kann der Verkäufer das Rückkaufsrecht geltend machen. Über das Vorkaufsrecht sind die bei der Hofübergabe nicht berücksichtigten, aber auch selbstbewirtschaftenden Nachkommen und Verwandten für die folgenden 25 Jahre ebenfalls abgesichert.
Agriexpert gibt Auskunft
Das bäuerliche Bodenrecht und Hofübergaben sind eine komplexe Angelegenheit. Bei Fragen und Hofübergaben unterstütz Agriexpert (056 462 52 71).