Trittbrettfahrer, die von den Kommunikationsbemühungen vom Verband Schweizer Milchproduzenten (SMP), dem Schweizer Bauernverband, Gallosuisse, Emmentaler Switzerland oder der Interprofession du Vacherin Frobourgeois profitieren, die Kosten dafür aber nicht mittragen, soll es nicht geben. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Gesuche der genannten Verbände angenommen, Beiträge für Selbsthilfemassnahmen auch von Nicht-Mitgliedern einzufordern. Die Verpflichtung gilt gemäss Mitteilung während vier Jahren (2022 bis 2025).

BOM-Vorgaben für alle gültig

Weiter hat der Bundesrat zugestimmt, den Standardvertrag der Branchenorganisation Milch (BOM) für vier Jahre für allgemeinverbindlich zu erklären. Das bedeutete, dass sich alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch an diese Bestimmungen halten müssen.

Mitinbegriffen ist auch eine Neuerung: Milchkäufer müssen in Zukunft den Produzenten bis am 20. Tag jedes Monats die Konditionen (Mengen und Preise) für das A- und B-Segment des nächsten Monats bekannt geben. Das verbessere die Planbarkeit und die Transparenz für Milchproduzenten beim Verkauf.

Beiträge für Solaranlagen angepasst

Der Bundesrat hat am 24. November 2021 auch mehrere revidierte Verordnungen im Energiebereich in Kraft gesetzt. Mit der Revision der Energieförderungsverordnung wird ab dem 1. April 2022 der Grundbeitrag im Rahmen der Einmalvergütung für Solaranlagen von heute 700 auf 350 Franken gesenkt.

Im Gegenzug steigt der Leistungsbeitrag ab 30 Kilowatt um 10 Franken auf 300 Franken pro Kilowatt. Damit werde der Anreiz für den Bau grösserer Anlagen verbessert.

Der Leistungsbeitrag ab 100 Kilowatt hingegen sinkt um 20 Franken auf 270 Franken pro Kilowatt, um sicherzustellen, dass über die Einmalvergütung auch weiterhin maximal 30 Prozent der Investitionskosten von Referenzanlagen ausmacht. Mit den durch diese Absenkungen freiwerdenden Geldern (12 Millionen Franken) sollen zusätzliche Anlagen gefördert werden.

Für vertikale Photovoltaik an Fassaden mit mindestens 75 Grad Neigung ist ein Bonus von 250 Franken pro Kilowatt auf den Leistungsbeitrag vorgesehen.       

Referenz-Marktpreis auf Monatsbasis

In derselben Verordnung ist festgelegt, dass künftig der Referenz-Marktpreis für die Einspeisevergütung für Biomasse-, Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen mit Lastgangmessung neu auf Basis des Monats- anstatt des Quartalsdurchschnitts berechnet wird.