Ein Viehhändler lädt drei Kühe auf. Nach mehrstündiger Reise durch die Schweiz, will er seine Fracht entladen. Das Resultat ist erschreckend. Eine Kuh liegt tot im Lastwagen, eine weitere ist derart geschwächt, dass sie im Transporter eingeschläfert werden muss, die dritte kann mittels Infusionen gerettet werden, befinde sich aber in einem kritischen Zustand. Die Geschichte, die jüngst passiert sein soll, zeigt, ein Tiertransport ist dieser Tage sehr kritisch.

Im Tierschutzgesetz steht: "Grundsätzlich dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Durch den Tiertransport dürfen keine zusätzlichen Schäden oder Verletzungen entstehen, bzw. die bisherigen Schäden oder Verletzungen dürfen sich nicht verschlechtern."

Maximale Transportzeit ist geregelt

Die Fahrzeit darf bei Tiertransporten innerhalb der Schweiz ab Verladeplatz höchstens sechs Stunden betragen. Weil die Fahrzeit aber nur jene Abschnitte eines Transports beinhaltet, während der das Fahrzeug in Bewegung ist, also die Räder rollen, trägt sie der effektiven Dauer des Transportes nicht Rechnung. Um unnötig langen Transporte zu vermeiden, wurde die zulässige Dauer eines Transports Ende 2015 auf höchstens acht Stunden festgelegt. Das heisst, das Tier darf höchstens acht Stunden im Transporter stehen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug steht oder fährt. Ob diese Regelung bei den aktuell heissen Tagen genügend ist, hinterfragen auch Landwirte, die ihre Tiere auf Transporte schicken. "Im Moment gibt es nur eines: entweder ist der Lastwagen klimatisiert, oder fährt man in den frühen Morgenstunden oder mit dafür vorgesehenen Camions in der Nacht", sagt ein Viehhändler gegenüber der BauernZeitung. 

Transportfirma ist verantwortlich

In der Richtlinie zum Transport von Gross- und Kleinvieh für die Überwachung durch den Kontrolldienst des Schweizer Tierschutz STS (gültig ab 1.3.2018) ist auch der Witterungsschutz und die Lüftung im Bereich des Nutztiertransports geregelt.

Darin steht, dass Transportfahrzeuge so ausgestattet sein müssen, dass die transportierten Tiere jederzeit vor nachteiligen Witterungseinflüssen, insbesondere vor Regen und Sonne, geschützt werden können. Dafür verantwortlich ist die Transportfirma. Ausschlaggebend dabei ist, dass keine Anzeichen von Kälte- oder Hitzestress oder Durchnässung beim Tier auftreten. Der Laderaum von Transportfahrzeugen muss genügend gelüftet werden können. Transportfahrzeuge müssen zu diesem Zweck über geeignete Lüftungsmöglichkeiten verfügen. Fahrzeuge, welche den Transport von Tieren auf mehr als zwei Ebenen übereinander ermöglichen, müssen mit einer Ventilation versehen sein. Als Ventilation gilt in dieser Richtlinie eine Vorrichtung, die der genügenden Luftbewegung und der Beseitigung verbrauchter, verunreinigter Luft im Tierbereich dient. Auch hier ist die Transportfirma und nicht der Tierhalter verantwortlich.