Die 2016 gegründete Stiftung hatte die Steuerbehörden angeschrieben, um von der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer befreit zu werden. Sie verwies in ihrem Gesuch auf diese Möglichkeit, wenn der Stiftungszweck ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegt.

Nach der Steuerverwaltung hat auch das Freiburger Kantonsgericht das Begehren abgewiesen, worauf die Stiftung ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht hat nun gemäss einem kürzlich veröffentlichten Entscheid das Gesuch ebenfalls abgewiesen.

Steuerbefreiung nur bei öffentlichem Interesse

In der Begründung hält das Bundesgericht fest, dass die Steuerbefreiung aufgrund des öffentlichen Interesses eine Aktivität von generellem Interesse und Uneigennützigkeit voraussetze. Der Zweck im öffentlichen Interesse bedinge, dass dieser von der Gemeinschaft auch als Ganzes als solcher erfasst werde.

Die Freiburger Richter hatten bereits festgestellt, dass die Aufnahme von Pferden, die dem Tod geweiht seien, dieser Definition nicht entspreche. Das Tierschutzgesetz schütze nicht das Leben der Tiere. Deshalb würde eine Steuerbefreiung über das geltende Gesetz hinausgehen. Dazu komme, dass die Stiftung den Interessen eines eng begrenzten Personenkreises diene, nämlich den Pferdebesitzern, die gezwungen seien, sich von ihren Tieren zu trennen.

Würde des Tieres umfasse nicht das Recht auf Leben

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation. Im Tierschutzgesetz sei nicht verankert, dass die Würde und das Wohlergehen der Tiere auch das Recht auf Leben umfasse. Der Gesetzgeber habe nicht die Lebenserhaltung fördern wollen, sondern sich darauf beschränkt, grausame oder unbegründete Tötungen zu ahnden.

Die Bundesrichter räumen in ihrem Urteil ein, dass es durchaus plausibel sei, dass eine Mehrheit der Bevölkerung die Einschätzung nicht teile, dass ein Tier eine Sache sei. Die Rechtsprechung habe dies insofern berücksichtigt, als sie bestätigt habe, dass ein Tier ein lebendiges und fühlendes Wesen sei, das Wertschätzung und Respekt verdiene. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Kauf eines Pferdes eine persönliche Wahl sei und die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, in die Verantwortung des Besitzers fielen.

(Urteil 2C_147/2019 vom 20. August 2019)