Mit der Parlamentarischen Initiative (Absenkpfad), die am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, wird sich bezüglich Pflanzenschutzmittelauswahl auch einiges für den Gemüsebau ändern. So dürfen acht Wirkstoffe, darunter fünf Insektizide und drei Herbizide, denen ein erhöhtes Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser nachgesagt wird, zukünftig nicht mehr eingesetzt werden (siehe Tabelle). Im Gemüsebau ist neben einigen Herbiziden, die Wirkstoffgruppe der Pyrethroide – ein wichtiger Baustein in der Schädlingsbekämpfung – besonders stark betroffen. 

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Dieses Verbot gilt jedoch nur für ÖLN-Betriebe und betrifft nicht die grundsätzliche Zulassung, betont der Strickhof in einer Info. 

Weitere Informationen finden Sie in diesem Strickhof-Merkblatt.

Ausnahmen zum ÖLN-Verbot

Erfreulich ist, dass es Ausnahmen zum ÖLN-Verbot dieser Wirkstoffe geben wird. Die Kantone sind bevollmächtigt, Sonderbewilligungen für den Einsatz der genannten Wirkstoffe zu gewähren, wenn vorher nachweislich ein im ÖLN zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit geringerem Risikopotenzial oder ein Nützling eingesetzt wurde und die Wirkung ungenügend war.

Keine Sonderbewilligung wird stattdessen benötigt, wenn ein Schädling in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftritt und Schäden verursacht (Auflistung der Schädlinge siehe Tabelle 2 im Dokument). 

Kantone noch nicht vertraut

Das Ausstellen von Sonderbewilligungen für den Gemüsebau ist für die Kantone bisher ein «unbekanntes Instrument», so der Strickhof. Deshalb habe sich in diesem Jahr eine Arbeitsgruppe gebildet, um die «Spielregeln» beim Erteilen der kantonalen Sonderbewilligungen im Gemüsebau zu definieren und zu vereinheitlichen. Diese seien vom Bund nun abgesegnet.

Wichtige Kernpunkte davon sind:

  • Sonderbewilligung pro Parzelle für die gesamte Dauer der Kultur im betreffenden Jahr. 
  • Sonderbewilligungen für Pyrethroide, wenn geltende Schadschwellen überschritten sind; Monitoringdaten der Kantone eine Gefährdung der Kultur anzeigen oder der Antragsteller z. B. mittels Foto das Vorhandensein des Schädlings nachweist.
  • Für die Herbizide S-Metoachlor und Terbutylazine werden für Gemüseanwendungen keine Sonderbewilligungen ausgestellt.
  • Sonderbewilligung für Metazachlor nur im Knoblauch.