«Der Vorstand der Branchenorganisation Milch (BOM) hat diese Woche beschlossen, dass ab 1. Januar 2024 nur noch Schweizer Milch gehandelt und verarbeitet wird, wenn diese nach den Richtlinien des Nachhaltigkeitsstandard der Branche produziert worden ist», heisst es in einer Mitteilung. Auch die Milchverarbeiter müssen Auflagen erfüllen.

10 Anforderungen, 2 Zusatzanforderungen

Der Branchenstandard hat bekanntlich 10 Anforderungen, die alle erfüllen müssen (s. Kasten). Wer diese Anforderungen nicht erfüllen kann erhält nun drei Möglichkeiten zur Kompensation:

  • Teilnahme am Basis-Gesundheitsprogramm
  • Sömmerung
  • Mindestens 8 Aren Weidefläche pro GVE

Kein Nachhaltigkeitszuschlag mit Übergangsfrist

Wer keine dieser drei Kompensationsmöglichkeiten wahrnehmen kann oder will, muss eine Übergangsfrist beantragen. Diese gilt maximal 5 Jahre und soll das Projekt laut BOM sozialverträglicher machen und etwa verhindern, dass ältere Betriebsleiter noch in ein Bauprojekt investieren müssen. Betriebe mit Übergangsfrist erhalten aber keinen Nachhaltigkeitszuschlag auf der Milch. Somit sieht das Schema für den Grünen Teppich ab 2024 vereinfacht wie folgt aus:

Details zu Kompensation und Übergangsfrist finden sich in Kästen weiter unten.

Die 10 Anforderungen und der Katalog Zusatzanforderungen für die Teilnahme am Grünen Teppich:
- RAUS oder BTS oder Bundesprogramm Weidebeitrag
- Jede Kuh hat einen Namen
- Kälber mindestens 21 Tage auf dem Betrieb
- Mindestens zweimal täglich melken
- Ausstellungsreglement ASR einhalten
- Keine trächtige Kuh schlachten
- Sorgfalt beim Medikamenteneinsatz
- ÖLN einhalten
- Gentechfreie Fütterung
- Kein Palmöl, kein Palmfett in der Fütterung

Dazu müssen mindestens zwei Zusatzanforderungen aus dem folgendem Katalog erfüllt werden:

- RAUS und BTS
- Komplementärmedizinische Methoden anwenden
- Soziale Absicherung nachweisen
 - Anerkannter Lehrbetrieb
- Weiterbildung
- Öffentlichkeitsarbeit auf dem Betrieb

Hier geht es zu den Details für Anforderungen und Zusatzanforderungen.

Die Kompensationsmöglicheiten
Kompensationsmöglichkeiten für Betriebe, welche die Anforderungen nicht einhalten können:

1. Basis-Gesundheitsprogramm Milchvieh
Der Milchproduktionsbetrieb verpflichtet sich jährlich, zusammen mit dem Bestandestierarzt, den Check zum Basis-Gesundheitsprogramm Milchvieh durchzuführen. Der Beleg für den ersten Check ist, vom Betriebsleiter und vom Bestandestierarzt unterschrieben, bis spätestens Ende Dezember 2023 bei der BOM einzureichen. Zudem erhalten die Milchkühe dieser Betriebe während der Vegetationsperiode monatlich 26-mal Zugang zu einem Auslauf. Während der Winterfütterungsperiode erhalten sie mindestens 30-mal Auslauf, wobei sie gemäss Tierschutzverordnung höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben dürfen.

2. Sömmerung
Die Milchkühe werden jedes Jahr während mindestens 80 Tage gesömmert (Sömmerungsbetrieb gemäss TVD). Befinden sich die Kühe nicht auf der Alp, erhalten sie im Winter monatlich 13-mal Zugang zu einer Auslauffläche, im Sommer sind es monatlich 26-mal.

3. Wiesenfläche pro Kuh zur Frischverfütterung
Pro Kuh werden mindestens 8 Aren Wiesenfläche zur Frischverfütterung genutzt (Eingrasen oder Weide). Zudem erhalten die Milchkühe im Winter monatlich 13- und im Sommer monatlich 26-mal Zugang zu einem Auslauf.

Betriebe, die eine der Kompensationen wählen, registrieren sich bis Ende Dezember 2023 per Selbstdeklaration bei dbmilch.ch. Sie sind dann für den Grünen Teppich angemeldet, und sie haben ab dem Folgemonat Anrecht auf den Nachhaltigkeitszuschlag. Für die Kompensation «Basis-Gesundheitsprogramm Milchvieh» gilt dies erst, wenn der erforderliche Nachweis bei der BOM eingegangen ist.

Die Übergangsfrist
Der Vorstand sieht eine Übergangsfrist für Betriebe vor, welche die weder die Anforderungen noch die Kompensationsmöglichkeiten erfüllen können oder wollen. Vor allem älteren Betriebsleitenden soll es weiterhin möglich sein, während ihrer überblickbaren aktiven Berufszeit Milch zu produzieren, ohne dass sie noch in ein Stallbauprojekt investieren müssen.
Für diese Betriebe wird der Grüne Teppich mit einer fünfjährigen «Übergangsfrist» ergänzt. Die Massnahme unterstreicht laut dem BOM-Vorstand unter anderem den Aspekt der Sozialverträglichkeit des Grünen Teppichs. Die Option «Übergangsfrist» steht ebenfalls Betriebsleitenden offen, die ein Milchviehstallprojekt planen, das den Anforderungen von BTS, RAUS oder Weidebeitrag entspricht, und Betriebsleitenden, deren Stallbauprojekt stockt.
Die «Übergangsfrist» ist bis zum 31. Dezember 2028 begrenzt. Um die Anforderungen der «Übergangsfrist» zu erfüllen, ist einer der folgenden Punkte nachzuweisen (die Unterlagen sind bei der BOM einzureichen):

- Alter der betriebsleitenden Person Jahrgang 1963 oder älter (offizielles Dokument)
- betriebsspezifische Beratung für die Hofübergabe (Bestätigung der Beratungsstelle)
- eingereichtes Baugesuch (amtliche Bestätigung, dass das Baugesuch eingereicht wurde, mit einem Beschrieb des Bauvorhabens)
- Kopie der Pläne für Bauprojekt (wenn möglich A4-Format)

Zusätzlich werden die Betriebsleitenden aufgefordert, nach Lösungen zu suchen, um rasch eines der Tierwohlprogramme (BTS, RAUS oder Weidebeitrag) zu erfüllen.
Milch aus «Übergangsfrist»-Betrieben erfüllt die Anforderungen des Grünen Teppichs nicht. Somit wird dafür kein Nachhaltigkeitszuschlag bezahlt. Hingegen wird sie auch nach dem 31. Dezember 2023 – dem Ende der Massenbilanz des Grünen Teppichs – gesammelt und verarbeitet.

Weil ab dem 1. Januar 2024 alle Betriebe zur Teilnahme, Kompensation oder Übergangsfrist verpflichtet, wird per Anfang nächsten Jahres auch die Massenbilanz für Milch des Grünen Teppichs aufgehoben. «Das heisst, dass sämtliche Erstmilchkäufer, Verarbeiter und Detailhändler ab Anfang 2024 ausschliesslich Milch oder Rahm mit Schweizer Herkunft von Akteuren übernehmen, die sich für den Grünen Teppich angemeldet haben», heisst es in der Mitteilung

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Weiterentwicklung bereits in Diskussion

Damit wolle es der Vorstand nicht bewenden lassen, heisst es in der Mitteilung weiter. Er habe bereits über eine Weiterentwicklung der Anforderungen für den Grünen Teppich diskutiert. «Die ersten vorliegenden Vorschläge fanden nach langer Diskussion noch keine Mehrheit», so die BOM. Sie bildeten aber die Basis für weitergehende Arbeiten für eine zweite Phase Grüner Teppich, «denn der Vorstand hat an der Sitzung vom 22. Februar sein Bekenntnis zur Weiterentwicklung nochmals bekräftigt».

Eine Richtpreisfestsetzung für Molkereimilch des A-Segments war für das zweite Quartal nicht nötig. Der Vorstand hatte den Richtpreis bereits im November 2022 bis Ende Juni 2023 auf 81 Rp. festgesetzt. Der Vorstand habe im Weiteren einstimmig die Organisation «Vereinigung Berner Milchproduzenten Cremo» (VBMC) als neues Mitglied bei der BO Milch aufgenommen.