Gemäss der Statistik der Suva verloren in den letzten zehn Jahren 30 Personen bei einem Staplerunfall ihr Leben. Daher ist in der Schweiz für das Bedienen eines Staplers eine qualifizierte Ausbildung obligatorisch. Seit 2017 gilt die Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas) auch für die Landwirtschaft.

Angestellte und Ausbildner brauchen den Ausweis 6518

Wie Natanael Burgherr von der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) erklärt, gilt die Ekas-Richtlinie 6518 für alle Landwirtschaftlichen Angestellten. Auch die Lehrmeister müssen eine Ausbildungsbestätigung haben, wenn sie im Besitz einer Flurfördermaschine sind. Wenn keine familienfremden Arbeitskräfte auf dem Landwirtschaftsbetrieb arbeiten, ist die Ausbildung nicht zwingend, natürlich trotzdem sinnvoll.

Für Gegengewichtsstapler und Teleskopstapler

In der Landwirtschaft betrifft dies die Kategorien Gegengewichtsstapler (R1) und Teleskopstapler (R4). Die anderen beiden von der Ekas-Richtlinie 6518 erfassten Kategorien Schubmaststapler (R2) und Seitenstapler (R3) sind in der Landwirtschaft praktisch nicht verbreitet.

Für Gewerbe- und Industriebetriebe ist das schon längst anerkannte Praxis. Nun muss dies in der Landwirtschaft auch umgesetzt werden. Hoflader, Kompaktlader, Frontlader und am Traktor angebaute Heckstapler hingegen sind von der Richtlinie nicht erfasst.

In Lehre integriert

Wie Markus Wey, Maschinenkurse-Lehrer am BBZN Hohenrain, berichtet, wird der Staplerkurs nun für die Landwirtschaftslehrlinge in die Ausbildung integriert. Bereits Lernende, die im Sommer 2020 angefangen haben, hatten einen ersten Einführungskurs. Nach dem Erhalt des Lernfahrausweises müssen Lernende während des 1. und 2. Lehrjahres auf dem Lehrbetrieb Lernfahrten mit R1- und R4-Fahrzeugen machen.

Lernfahrten auf dem Betrieb

Für die Lernfahrten müssen die Fahrzeuge auf dem Betrieb vorhanden sein, alternativ können die Lernfahrten auch auf einem anderen Betrieb durchgeführt werden. Der Lehrmeister oder eine andere Fachperson mit gültigem Fahrausweis (Ausbidungsbestätigung nach Ekas 6518) muss die Lernfahrten überwachen. Diese dürfen nur in einer sicheren Umgebung stattfinden, Rampen und Gefälle sind u. a. verboten.

Prüfung ist freiwillig für Lernende

Im zweiten Lehrjahr ist ein überbetrieblicher Kurstag (ÜK) den Hebefahrzeugen zugeordnet. Nach dem ÜK können sich Lernende freiwillig auf die Prüfung vorbereiten und diese absolvieren. Nimmt der Lehrling an dieser Prüfung nicht teil, verlieren alle vorgehenden Elemente ihre Gültigkeit und er muss von vorne anfangen.

Kurse von BUL angeboten

Da alle Angestellten auf einem Landwirtschaftsbetrieb, die Hebefahrzeuge bedienen, einen Ekas-Ausweis brauchen, gibt es in der Landwirtschaft grossen Nachholbedarf. Staplerkurse werden nicht nur von der BUL angeboten, sondern auch von anderen Schulen. Die BUL hat die Ausbildung im Auftrag der Organisation der Arbeitswelt (OdA Agri-Ali-Form) ausgearbeitet und mit der Suva abgestimmt.

Auf Polnisch übersetzt

«Dieser Kurs war eine gute Sache», sagt Fabian Feissli, Gemüsebauer aus Ins BE, der für seine Angestellten einen solchen Kurs auf seinem Betrieb organisiert hat. Bei ihm arbeiten viele polnische Angestellte, die seit Jahren Stapler fahren.»

Es war für alle gut, mal die Theorie zu lernen und auch praktisch zu üben, wie man es korrekt macht, damit es keine Unfälle gibt», sagt Feissli. Die Herausforderung auf seinem Betrieb war, dass der Kurs und die Prüfung nur auf Deutsch erfolgten.

«Zum Glück kommt auch meine Freundin aus Polen. Sie hat dann netterweise während des Kurses übersetzt», erzählt Fabian Feissli. Es sei schade, dass es die Kursunterlagen nicht auch auf Polnisch und Portugiesisch gebe, denn auf Gemüsebaubetrieben arbeiten viele Personen aus diesen Ländern. 

 

Zivi-Einsatzbetriebe ohne Agritop

Landwirtschaftsbetriebe, die Angestellte beschäftigen, müssen Anforderungen der Verordnung zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) erfüllen. Dazu gibt es in der Landwirtschaft die Branchenlösung Agritop des Schweizer Bauernverbandes (SBV) und der angeschlossenen Fachverbände zur Förderung der Arbeitssicherheit und der Gesundheit.

Einige Landwirte finden es unfair, dass Betriebe die Zivildienstleistende einsetzen, nicht in dieser Pflicht enthalten sind. Die BauernZeitung hat beim Bundesamt für Zivildienst (Zivi) nachgefragt, warum dies so ist.

«Ein allgemeiner Hinweis vorweg: Zivildienstleistende unterstützen in Landwirtschaftsbetrieben nicht im eigentlichen Betrieb, z. B. nicht unter Einsatz von Maschinen bei der Ernte oder auf dem Feld», erklärt Thomas Brückner, Kommunikationsleiter Zivi.  Zivis sind Landschaftspfleger und dadurch seien die typischen Risikoschwerpunkte der BUL weniger gegeben. Zivis müssen aber je nach Einsatz obligatorische Ausbildungskurse vor dem Einsatz besuchen. «Die Arbeitssicherheit wird bei jeder Inspektion auf den Betrieben kontrolliert», sagt Brückner.

jba