Auch auf einem Biobetrieb gelten die Vorgaben des Tierschutzes als Basis. Meist müssen zusätzlich höhere Anforderungen eingehalten werden. Folgender Artikel der Bio Inspecta AG soll helfen, umstellungswilligen Betrieben einen groben Überblick zu den Unterschieden zu verschaffen. Die Hinweise sind nicht abschliessend. Für eine vollumfassende Beratung wird empfohlen, die kantonalen Bioberatungsstellen zu kontaktieren.[IMG 2]

RAUS ist Plicht

Die Bioverordnung schreibt für alle Tiergattungen die Erfüllung des RAUS-Programmes vor. Beim Rindvieh genügt die Erfüllung des RAUS-Basisprogrammes. Die Ausnahme bildet die Kaninchenhaltung. In dieser müssen nicht die RAUS-, sondern die BTS-Anforderungen erfüllt werden.

Sömmerung auf Bioalpen

Die Sömmerung der Biotiere muss auf Bioalpen oder SöBV-­Alpen (SöBV: Sömmerungsbeitragsverordnung) erfolgen.

100 % Schweizer Knospe

Den Tieren muss grundsätzlich Biofutter verabreicht werden. Bio Suisse fordert in der Wiederkäuerfütterung 100 % Schweizer Knospe-Futter. Die Einhaltung der Anforderungen an die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) sind für die Wiederkäuer Pflicht, der Kraftfuttereinsatz darf höchstens 5 % betragen. Pensionspferde dürfen mit 10 % nichtbiologischem Futter versorgt werden. Es gibt einzelne Ausnahmeregelungen, vor allem in der Nichtwiederkäuerfütterung.

Einsatz von Medikamenten

Nach tierärztlicher Verordnung sind sämtliche Medikamente erlaubt. Es muss aber eine doppelte Absetzfrist eingehalten werden. Der prophylaktische Einsatz von chemisch-synthetischen Medikamenten und Leistungsförderern ist verboten. Trockensteller und andere Antibiotika aus kritischen Wirkstoffgruppen dürfen nur nach bakteriologischer Untersuchung und Antibiogramm eingesetzt werden.

Herkunft der Tiere

Zugekaufte Tiere müssen aus Biobetrieben stammen. Eine Ausnahme bilden männliche Zuchttiere. Diese dürfen aus konventionellen Betrieben stammen. Tiere der Rindviehgattung können mit Aufzuchtverträgen aus nichtbiologischen Betrieben aufgenommen werden. Die Rinder müssen vor der ersten Abkalbung zurück auf den Ursprungsbetrieb zurückkehren.

Die Umstellung auf den Biolandbau ist auch aus Sicht der Tierhaltung gut möglich. Eine vorgängige Beratung ist in jedem Fall hilfreich und sollte durch eine Bioberatungsstelle vorgenommen werden.

Infos zur Stallmasse für die Haltung von Nutztieren

Die Anforderungen bei ausgewählten Tiergattungen lesen Sie in den Kästen. Die Liste ist nicht abschliessend.

Anforderungen Rindviehhaltung
- Anbindehaltung erlaubt gemäss Tierschutzvor­gaben.
- Verbot von Kuhtrainern.
- Embryo-Transfer ist ver­boten.
- Säugezeit mit unveränderter Muttermilch: 3 Monate.

Anforderungen Geflügelhaltung
In der Geflügelhaltung sind die Unterschiede fundamental. Wie bei den Schweinen ist die Notwendigkeit einer vorrangigen Beratung nahezu zwingend. Auch hier existiert die Möglichkeit einer schrittweisen Umstellung.

Folgende Unterschiede gibt es:
- Höchstbestände und max. Anteil Stalleinheiten.
- Lichtphasen und Zugang zum Aussenklimabereich.
- Flächenanteil Einstreu.
- Staubbad: für 150 Junghennen und 100 Legehennen 1 m2 Staubbadfläche.
- Biostroh.
- Struktur auf der Weide: 50 % natürliche Strukturen wie Büsche, Bäume.
- Weidepflicht.
- Fütterungsvorschriften: u. a. mind. 5 % Körner­anteil, 90 % Knospe-Futter + 10 % BioV-Futter. 

Anforderungen Schweinehaltung
Bei den Schweinen sind die Unterschiede bzgl. Haltungsbedingungen gross. Hier lohnt es sich zwingend, eine vorgängige Beratung einzuholen. Es existiert die Möglichkeit einer schrittweisen Umstellung auf den Biolandbau.

Folgende Unterschiede gibt es:
- Unterschiedliche Stall­masse: z. B. Perforations­anteil der Böden.
- Zugang zum Laufhof: z. B. Auslauf permanent zur Verfügung stellen für Galtsauen, Aufzuchtferkel, Mastschweine, Remonten, Eber; für säugende Mutterschweine ist der Auslauf in den ersten 24 Tagen fakultativ.
- Wühlareal/Weide für Galtsauen-Scheuermöglichkeit.
- Raufutter zur täglichen Verfügung (Ganzpflanzen­ernte).
- Säugezeit mit unver-änderter Muttermilch: 42 Tage.

Anforderungen Schaf- und Ziegenhaltung
- Schwänze kupieren bei Lämmern ist grundsätzlich verboten; nur im Einzeltierfall und unter Schmerzausschaltung nach tierärztlicher Anordnung erlaubt.
- Säugezeit mit unver-änderter Muttermilch ­Lämmer/Gitzi mindestens 35 Tage.
- Entwurmung nur auf tierärzt­liche Verordnung und nach Kotproben erlaubt.

Anforderungen Pferdehaltung
- Reit- und Zugpferde sowie Hobbytiere und Pensionspferde dürfen aus Nicht-Biobetrieben stammen.
- Mindestens 90 % Knospe-Futter.
- Säugezeit mit unveränderter Muttermilch mindestens 3 Monate.