[IMG 2] Der Maschinenverleih basiert auf den rechtlichen Bestimmungen zur Miete gemäss Obligationenrecht. Dort steht, dass der Mieter die Sache in dem Zustand zurückgeben muss, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Der Vermieter muss den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, umgehend melden. Versäumt dies der Vermieter, verliert er seine Ansprüche, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Doch auch diese müssen umgehend nach Feststellung angezeigt werden.

Ein Übernahmeprotokoll ist sinnvoll

Grundsätzlich gilt die umgekehrte Beweislast. Das heisst, der Angeschuldigte muss sein Nichtverschulden beweisen können. Ein Übernahmeprotokoll zur Maschine mit der Auflistung von vorhandenen Schäden liegt also vor allem im Interesse des Mieters. Schäden infolge Abnützung sind durch den Vermieter zu tragen, ausserordentliche Schäden durch den Mieter.

Ein Grenzfall stellen Schäden dar, für welche dem Mieter kein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel ein Reifenschaden wegen eines auf der Strasse liegenden Nagels. In solchen Fällen wird der Schaden in der Regel dem Vermieter angelastet. Wobei hier sicher zu berücksichtigen ist, ob eine marktübliche Miete bezahlt wird oder die Maschine unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Vermieter hat Aufklärungspflicht

Der Vermieter hat eine Aufklärungspflicht über Besonderheiten einer Maschine. Im Gegensatz dazu kann erwartet werden, dass der Mieter über die fachlichen Kenntnisse zur Bedienung eines üblichen Modells verfügt. Schäden infolge unsachgemässer Bedienung sind also durch den Mieter zu vergüten, sofern der Vermieter seiner Aufklärungspflicht, was Besonderheiten des vorliegenden Modells anbelangt, nachgekommen ist. Ansonsten kann dem Vermieter ein Teil der Schuld angelastet werden.

Einschluss von «Schäden an benützten fremden Maschinen»

Die marktüblichen Betriebshaftpflichtversicherungen für Landwirtschaftsbetriebe sehen die Einschlussmöglichkeit «Schäden an benützten fremden Maschinen» vor. Damit kann der Mieter sein Haft­pflicht­risiko zu guten Teilen auf die Versicherung überwälzen. Die Versicherungssumme ist meist wählbar. Bei der Emmental Versicherung können maximal 100'000 Franken vereinbart werden.

Für den Vermieter stellt dieser Versicherungseinschluss aber keine abschlies­sende Sicherheit dar. Zum einen kann er nicht mit Sicherheit wissen, ob der Mieter tatsächlich über eine solche Versicherungsdeckung verfügt und ob die Prämie bezahlt ist. Zudem sieht dieser Versicherungseinschluss meist einen prozentualen Selbstbehalt vor. Bei der Emmental Versicherung 20 Prozent, mindestens 500 Franken. Bei einer Schadensumme von 50'000 Franken verbleibt somit ein ungedeckter Schaden von 10'000 Franken. Dieser Betrag kann immer noch ein unliebsames Kreditorenrisiko darstellen.

Zusätzlicher Abschluss einer Kollisions- und Maschinenbruchversicherung

Hinzu kommt, dass das Haftpflichtrecht im Totalschadenfall nur eine Zeitwertentschädigung vorsieht. Gerade bei älteren Maschinen kann mit der Zeitwertentschädigung oftmals am Markt kein gleichwertiger Ersatz beschafft werden. Deshalb sollte vom Vermieter der Abschluss einer Kollisions- und Maschinenbruchversicherung immer in Betracht gezogen werden. Auf diese Weise behält er die Versicherungssituation in seinen Händen. Auch was die Wahl des Versicherungspartners oder die Höhe des Selbstbehaltes anbelangt. Wer regelmässig Maschinen vermietet, kann die daraus entstehenden Mehrkosten zudem über den Mietpreis abwälzen.

Wichtig ist, dass man sich diese Überlegungen vor Eintritt des Schadenfalles macht. Denn wie immer gilt: Wie man sich bettet, so liegt man.