Die Anzahl Bauten ausserhalb der Bauzone und die versiegelte Fläche durch landwirtschaftliche Bauten sollen mit einem Planungsziel stabilisiert werden. (Symbolbild matthiasboeckel / Pixabay)RaumplanungRaumplanungsrevision soll Bauen ausserhalb der Bauzonen in geordnete Bahnen lenkenFreitag, 30. April 2021 Man habe die Vorlage des Bundesrats zum Bauen ausserhalb der Bauzonen vereinfacht und in wesentlichen Punkten überarbeitet, teilt die Umweltkommission des Ständerats (Urek-S) mit. Die nun zuhanden des Rats verabschiedete Version der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) enthält laut Mitteilung folgende Neuerungen:

  • Ein Konzept, um die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet und die Bodenversiegelung zu stabilisieren.
  • Eine Abbruchprämie als Anreiz, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu beseitigen.
  • Kantonale Gesamtkonzepte sollen festlegen, wie die Kantone das Stabilisierungsziel erreichen.
  • Die Kantone können im Richtplan Spezialzonen im Berggebiet bezeichnen, in denen nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sind.

Verschiedene Auflagen für die Spezialzonen

Ausserhalb der Bauzone sind im Allgemeinen nur zonenkonforme – sprich landwirtschaftliche – Bauten und standortgebundene erlaubt. Unter Letzterem versteht man z. B. Wanderwege oder Skilifte. In den von der Urek-S vorgesehenen kantonalen Spezialzonen gäbe es für Bauvorhaben mehr Freiheiten, da auch nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sein sollen. Diese Zonen sind aber an Auflagen geknüpft:

  • Im betroffenen Gebiet muss eine Verbesserung der Gesamtsituation erzielt werden.
  • Es müssen entsprechende Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen ergriffen werden.

Im Weiteren gibt die Urek-S dem Bundesrat nach eigenen Angaben eine Grundlage für die Regelung von Abriss, Wiederaufbau und die massvolle Erweiterung von Tourismusbetrieben ausserhalb der Bauzonen.  

Kompensation, wenn die Frist verpasst wird

Die Kantone müssen regelmässig Bericht erstatten über die Erreichung der Stabilisierungsziele und ihre kantonalen Richtpläne innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen.

Wird diese Frist nicht eingehalten, heisst es weiter, sind alle neuen Gebäude ausserhalb der Bauzone durch die Beseitigung eines anderen Gebäudes zu kompensieren. Dies so lange, bis die erforderlichen Änderungen im Richtplan vom Bundesrat genehmigt sind. Weitergehende Ausnahmen für Bauten und Nutzungen ausserhalb der Bauten wurden von Minderheiten in der Kommission gefordert.

Anliegen der Landschaftsinitiative aufgenommen

Die Zustimmung zur überarbeiteten Vorlage für die RPG-Teilrevision wurde in der Urek-S ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung angenommen. Man ist überzeugt, damit den Besonderheiten der verschiedenen Kantone bei der Raumplanung ausserhalb der Bauzonen Rechnung zu tragen und ihnen ausserdem die nötige Flexibilität bei der Umsetzung zu gewähren. Zudem seien die Anliegen der Landschaftsinitiative aufgenommen worden. Daher empfiehlt die Urek-S der kleinen Kammer, das Volksbegehren selbst abzulehnen.  

Trägerverein begrüsst die Verbesserungen 

Tatsächlich zeigen sich die Initianten in einer Stellungnahme erfreut über die Arbeit der Kommission. Damit, das Ziel einer Stabilisierung der Anzahl Gebäude im Nichtbaugebiet via die kantonalen Richtpläne umzusetzen, sei eine klare Verbesserung des bisherigen Entwurfs erreicht worden. «Wenn die Vorschläge im Plenum durchkommen, haben wir eine echte Chance auf eine Reform mit effektiver Verbesserung für die Landschaft, den Kulturlandschutz, die Baukultur und die Biodiversität», freut sich der Trägerverein der Landschaftsinitiative. Allerdings sieht der Verein die Gefahr, dass die von Minderheiten verlangten weiteren Ausnahmen dem Stabilisierungsziel entgegenwirken.