In der Rubrik «Unverblümt» in der BauernZeitung vom 19. Dezember 2025 (siehe unten) greift Samuel Otti die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes zum Bauen ausserhalb der Bauzone (RPG 2) auf. Kritisch kommentiert er das neue Instrument der Abbruchprämie und schlussfolgert: «In unseren kantonalen Ämtern, im Kanton Bern ist es das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), arbeiten immer mehr Personen, die keine Ahnung von der landwirtschaftlichen Praxis haben.»

Das alleinige Werk der Bundesbehörden

Als Leiter des AGR bin ich mir viel Kritik gewohnt und nehme sie meist gelassen. Dies gehört zu meinem Jobprofil wie für den Bauern der Umgang mit dem Wetter. Diese Kritik kann ich nun aber doch nicht unwidersprochen lassen. Sie ist aus drei Gründen ungerechtfertigt. Erstens sind RPG 2 und speziell auch die Abbruchprämie das alleinige Werk des Bundesparlaments und der Bundesbehörden. 

Kein Komma der gesetzlichen Regelung ist auf das AGR zurückzuführen. Im Gegenteil hat der Kanton Bern im jahrelangen, dornenvollen Gesetzgebungsprozess für RPG 2, der auch mehrere Vernehmlassungen beinhaltete, stets deutlich auf die komplizierten, schwer und nur mit deutlichem Mehraufwand vollziehbaren neuen Regelungen hingewiesen, was den Bundesgesetzgeber aber nicht weiter kümmerte.

Herr Otti kritisiert verfrüht

Zweitens muss der Kanton tatsächlich auf kantonaler Ebene noch ergänzende Regelungen erlassen, unter anderem für das Verfahren für die Abwicklung der Abbruchprämie. Wegen der hohen zeitlichen Dringlichkeit erarbeiten wir zurzeit eine dringliche Einführungsverordnung. Sie soll auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt werden, damit wir die Abbruchprämie, wie vom Bundesrat vorgegeben, ab diesem Datum vollziehen können. Sie muss in einer anschliessenden Baugesetzrevision in ordentliches Recht überführt werden. 

Herr Otti kann die vorgesehenen kantonalen Regelungen noch gar nicht kennen. Seine Kritik ist also verfrüht. Aber ich unterstreiche hier, dass wir – soweit das Bundesrecht dafür Spielräume bietet – so pragmatische Regelungen wie immer möglich festlegen wollen. Drittens mag die Kritik am Instrument der Abbruchprämie teils berechtigt sein, RPG 2 vernachlässigt gesamthaft aber die landwirtschaftlichen Interessen keineswegs. Wenn eine Gruppe sich nicht über RPG 2 beschweren kann, dann ist es die Landwirtschaft. 

Landwirtschaft hat Vorrang

Sie konnte im Gesetzgebungsprozess zahlreiche Vorteile verankern. So müssen landwirtschaftliche Bauten beim Stabilisierungsziel für die Bodenversiegelung nicht angerechnet werden, oder die Abbruchprämie wird – anders als bei den übrigen Fällen – auch ausgerichtet, wenn eine Ersatzbaute erstellt wird, oder unter dem Titel «Vorrang Landwirtschaft» werden Erleichterungen von den üblichen umweltrechtlichen Immissionsregelungen ermöglicht.

Ich nehme Herrn Ottis Beitrag aber zum Anlass, um an dieser Stelle über die geplante Umsetzung von RPG 2 zu informieren. Als der Bundesrat am 15. Oktober 2025 ergänzend zu RPG 2 die geänderte Raumplanungsverordnung (RPV) beschloss, legte er auch fest, dass die Revision gestaffelt am 1. Januar 2026 (Bestimmungen, die keine kantonalen Anpassungen erfordern) und 1. Juli 2026 (Bestimmungen, die kantonale Anpassungen erfordern) in Kraft tritt. Die Arbeiten zur Umsetzung von RPG 2 im Kanton Bern sind im Gang und lassen sich in drei Bereiche gliedern:

Erstens: Der Richtplan muss erneuert werden

In Zukunft darf das Wachstum der Gebäudeanzahl und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen maximal zwei Prozent betragen, basierend auf dem Referenzwert vom 29. September 2023. Im Anhang zur RPV sind die Zahlen pro Kanton festgeschrieben. Für den Kanton Bern betragen sie: 129 342 Gebäude und 5304 ha versiegelte Fläche. 

Zurzeit entwickelt das AGR ein Monitoring und Controlling der relevanten Kennzahlen. Die Daten dienen als Grundlage für die von RPG 2 geforderte Gesamtkonzeption zum Stabilisierungsziel. In der Konzeption werden Massnahmen zur Einhaltung der Stabilisierungsziele formuliert werden müssen. Die Gesamtkonzeption soll im Rahmen der Gesamtrevision 2028 im kantonalen Richtplans verankert werden.

Der sogenannte Gebietsansatz ermöglicht es den Kantonen, unter bestimmten Voraussetzungen von den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone abzuweichen. Die Umsetzung des Gebietsansatzes ist freiwillig, bedingt aber ebenfalls Festlegungen im kantonalen Richtplan. Um im Kanton Bern diesen Handlungsspielraum zu nutzen und massgeschneiderte Lösungen zu ermöglichen, sollen die notwendigen Voraussetzungen ebenfalls mit der Richtplan-Gesamtrevision 2028 geschaffen werden. Die Arbeiten hierzu starten 2026, die betroffenen Akteure werden frühzeitig einbezogen.

Zweitens: Bewilligungsverfahren und -praxis werden angepasst

Als Anreiz zur Reduktion der Anzahl Gebäude und Versiegelungen sieht der Bund das Instrument der Abbruchprämie für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone vor. Vorgesehen ist, dass im Kanton Bern die Abbruchprämie gemäss einer sich in Erarbeitung befindenden Pauschalberechnungstabelle entrichtet wird. Die entsprechenden Gesuche können ab 1. Juli 2026 im Rahmen der Baugesuche online via eBau gestellt werden.

Weiter sind zu folgenden Themen Anpassungen im Verfahren oder der Bewilligungspraxis notwendig: Baupolizei ausserhalb der Bauzonen, Vorrang von landwirtschaftlichen Nutzungen innerhalb der Landwirtschaftszone, die Ermöglichung von betriebsnotwendigen Ausbauten von Hotel- und Restaurationsbetrieben bis zu einer gewissen Grösse, Bauten in Streusiedlungsgebieten und Erleichterungen bei der Bewilligung von Energieerzeugungs- und Infrastrukturanlagen. Für diese Neuerungen stellt das AGR ab Januar 2026 entsprechende Themen- und Merkblätter laufend zur Verfügung.

Drittens: Das RPG 2 tritt erst noch in Kraft

Die Umsetzung von RPG 2 bedingt neben Vollzugsanpassungen auch eine Baugesetzrevision, die dem Grossen Rat voraussichtlich Ende 2027 vorgelegt werden wird und per 1. Januar 2029 in Kraft treten soll. Um die Umsetzung der neuen bundesrechtlichen Vorschriften schon ab dem 1. Juli 2026 gewährleisten zu können, ist als Übergangslösung wie erwähnt eine dringliche Einführungsverordnung in Erarbeitung. Gegenstand sind namentlich die Abbruchprämie und die Baupolizei ausserhalb der Bauzone.

Ab Anfang Januar 2026 werden auf der Website des AGR Informationen zu RPG 2 aufgeschaltet. Neben einer kurzen Beschreibung der wichtigsten Inhalte werden auch aktualisierte Informationen zur Umsetzung im Kanton Bern sowie Verlinkungen zu erstellten Dokumenten zur Verfügung stehen. RPG 2 ist eine anspruchsvolle, schwer zu vollziehende Gesetzgebung. 

Es ist aber nicht am AGR, Gesetzgebungen in Frage zu stellen. Vielmehr sind wir bestrebt, die neuen Regelungen im Rahmen der vom Gesetz gegebenen Spielräume so einfach und pragmatisch wie möglich umzusetzen. Wir wollen auch noch lernen und Verbesserungsmöglichkeiten nutzen. So kann zum Beispiel die Zeit der Einführungsverordnung genutzt werden, um Erkenntnisse zu gewinnen und in der anschliessenden Baugesetzrevision Anpassungen vorzunehmen.

Wenn der Neubau der Lagerhalle zu einem Spiessrutenlauf wird
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Kolumne «Unverblümt» von Samuel Otti

Das Raumplanungsgesetz (RPG) ist das wichtigste Instrument zum Schutz unseres Bodens. Es regelt die Trennung von Bau- und Landwirtschaftszone. Das ist gut so, aber trotzdem werden in den Bauzonen der Schweiz pro Jahr rund 10 Mio. Quadratmeter Boden definitiv überbaut. Auch in der Landwirtschaftszone entstehen immer mehr Bauten. Weil das RPG nicht überall immer richtig angewendet wurde, musste es revidiert werden. Diese Revision tritt im nächsten Jahr stufenweise in Kraft. Die Anzahl der Bauten ausserhalb der Bauzonen soll dabei nicht mehr grösser werden dürfen. Damit das erreicht wird, sollen bestehende, nicht mehr genutzte Gebäude in diesem Gebiet abgerissen, und deren Abbruch mit Abbruchprämien noch gefördert werden. Damit hat das Parlament dem Unfug Tür und Tor geöffnet.

Wenn man das an einem Beispiel durchdenkt, erkennt man das Problem schnell: Hotelier A will seinen Betrieb, der ausserhalb der Bauzone liegt, aufstocken und einen Anbau realisieren. Er kauft Bauer B den nicht mehr benötigten, und in der Landwirtschaftszone stehenden Schopf ab, und lässt ihn abreissen. Dafür bekommt er eine Abbruchprämie und die Baubewilligung. Landwirt und Lohnunternehmer C, der Nachbar von Bauer B, möchte ein paar Jahre später eine Maschinen- und Kartoffellagerhalle Bauen

Er wird aber keine Bewilligung bekommen, da er kein Abbruchobjekt mehr zur Verfügung hat. Im Flachland fehlen zudem die Abbruchobjekte, da die Bauernhäuser mitten im Dorf und auch noch unter Schutz stehen. In unseren kantonalen Ämtern, im Kanton Bern ist es das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), arbeiten immer mehr Personen, die keine Ahnung von der landwirtschaftlichen Praxis haben. Darum wird Landwirt C mit seinem Anliegen nicht verstanden werden. Das kantonale Landwirtschaftsamt Lanat, das er anrufen wird, kann ihm nicht helfen, da auch dort keine Mitarbeiter mehr mit dem nötigen Sachverstand angestellt sind.

Bau- und Bodenspekulanten werden in diesen Landwirtschaftszonen-Altbau-Markt einfliegen wie Heugümper und ihn vollständig übernehmen. Der Bauer, mit seiner bescheidenen Wertschöpfung, wird finanziell nie an deren Möglichkeiten heranreichen. Das gleiche Spiel kann auch mit Bergbahnen oder Sportanlagen durchgespielt werden. Das Resultat ist immer dasselbe: Der Landwirt als Namensgeber der Zone bleibt in diesem Umzug der ewige Dumme.