Gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV) dürfen Ökowiesen je nach Landwirtschaftszone frühestens am15. Juni, 1. Juli oder 15. Juli geschnitten werden. Da dieses Jahr die Vegetation zwei bis drei Wochen weiter fortgeschritten ist als gewöhnlich, stellt sich die Frage, ob man den Schnittzeitpunkt der Ökowiesen vorverlegen kann.
Nur über den Bund
Laut dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gehe das nicht so einfach: «Für Biodiversitätsförderflächen (BFF), welche nicht in einem Vernetzungsprojekt angemeldet sind, gelten in jedem Fall die frühesten Schnitttermine gemäss DZV», sagt Florie Marion, Leiterin Kommunikation beim BLW. Hingegen seien bei den Vernetzungsprojekten für BFF-Wiesen teilweise flexible oder gestaffelte Schnitttermine vereinbart. «Hier sind also je nach Massnahme Schnittzeitpunkte vor den offiziellen DZV-Terminen möglich und auf vielen BFF-Wiesen umgesetzt», hält Marion fest. Eine generelle Vorverlegung des Schnittzeitpunktes könne nur der Bundesrat mit einer Verordnungsänderung beschliessen. «Vom ökologischen Standpunkt aus gesehen wäre eine solche aber wenig sinnvoll: Während die Entwicklung der Vegetation durchaus fortgeschritten ist, ist dies bei den Tieren wie Brutvögeln, Rehen und Hasen nicht der Fall», so die Mediensprecherin. So seien typische Brutvogelarten, die in Ökowiesen vorkommen, zum Beispiel Feldlerche, Baumpieper, Braunkehlchen und Wachtelkönig Bodenbrüter, weshalb ihre Eier und Nestlinge von einer zu frühen Mahd betroffen wären. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein früherer Schnittzeitpunkt eine höhere Anzahl Schnitte ermöglichen würde und dies auch negative Folgen für Tagfalter hätte.
Trotzdem sieht die Direktzahlungsverordnung – neben den erwähnten Anpassungen aufgrund Vernetzungsvereinbarungen – folgende drei Ausnahmen vor:
- Qualitätsstufe II: Für Flächen der Qualitätsstufe II, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.
- NHG-Flächen: Für NHG-Flächen mit einer schriftlichen Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die QI-Bestimmungen (u. a. bzgl. Schnittzeitpunkt) ersetzen.
- Alpensüdseite: In Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung kann der Kanton in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz den Schnittzeitpunkt um höchstens zwei Wochen vorverlegen.
Problempflanzen bekämpfen
Eine grosse Herausforderung in den Ökowiesen ist immer wieder die Bekämpfung von Problempflanzen wie dem Klappertopf. Um ihn wirksam zurückdrängen zu können, ist ein Schnitt zu Blühbeginn die beste Methode. Meistens kommt der Klappertopf aber vor dem offiziellen Schnittzeitpunkt zum Blühen. «Gemäss Direktzahlungsverordnung kann der Kanton zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen. Die betroffenen Landwirt(innen) können sich hierfür bei der zuständigen kantonalen Behörde melden», stellt die BLW-Mediensprecherin klar.
Keine Beiträge
Wenn man ohne Grund den Schnittzeitpunkt der Ökoflächen früher wählt, als man darf, hat dies auch Auswirkungen auf die Beiträge. Dies treffe hingegen nicht zu, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind: «Die Anpassung des Schnittzeitpunkts über eine entsprechende Massnahme (Vernetzung, NHG) vereinbart oder über die erwähnten Ausnahmemöglichkeiten vom Kanton bewilligt ist, hat dies keine Auswirkungen auf die Beiträge», sagt Florie Marion. Für Sonderbewilligungen seien für NHG-Flächen die kantonalen Fachstellen für Naturschutz zuständig und für die Biodiversitätsflächen das kantonale Amt für Landwirtschaft.