Im vergangenen September hat der Berner Regierungsrat eine Teilrevision der Jagdverordnung genehmigt. Dies hat Änderungen zur Folge, die unter anderem das Zäunen betreffen. Die neue Version der Jagdverordnung tritt ab dem ersten März 2023 in Kraft, für ihre Umsetzung iast das Jagdinspektorat zuständig. 

Neuerungen an Artikel 9

Das Zäunen wird innerhalb der Jagdverordnung (dort unter Punkt 1.4 Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze) unter den Artikeln 9a und 9b geregelt. 

Artikel 9a lautet neu folgendermassen: 

  1. Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten.
  2. Permanente feste Zäune dürfen Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren.
  3. Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden.
  4. Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht.

Der Zweite Teilartikel, Artikel 9b, regelt das behördliche Entfernen von Zäunen und Netzen:

  1. Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an
    a) von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind,
    b) von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden.
  2. Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird. 

Bei Fragen zur Umsetzung kann man sich an das Jagdinspektorat des Kantons Bern wenden.