Bei den Verordnungsanpassungen, die der Bundesrat präsentiert, handelt es sich um die Konkretisierung der vom Parlament beschlossenen einheitlichen Förderung erneuerbarer Energie in der Schweiz. Neue Förderinstrumente sollen die Ende 2022 auslaufenden Einspeisevergütungen ab 2023 ersetzen und bis Ende 2030 gelten.

Höherer Beiträge für Solar auf dem Scheunendach

Im Bereich der Solaranlagen schickt der Bundesrat folgende Vorschläge für die Energieförderungsverordnung (EnFV) in die Vernehmlassung:

Solaranlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW: Höhere Einmalvergütungen (EIV) von bis zu 60 Prozent der Investitionskosten für Panels z. B. auf Scheunendächern oder Lagerhallen. Die genaue Höhe der EIV soll durch eine Auktion bestimmt werden, bei der man den eigenen Förderbedarf für die geplante Anlage in Franken pro Kilowatt angibt und im Falle eines Zuschlags die entsprechende Summer erhält. Damit einher geht eine Verpflichtung, die Solaranlage dann auch wirklich zu installieren.

Solaranlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung zwischen 2 bis unter 150 kW: Hier gibt es keine Auktionen, sondern eine fixe EIV von 450 Franken pro kW.

Solaranlagen mit einer Leistung zwischen 2 und 5 kW: Grundbeitrag von 200 Franken.

Solaranlagen für alle Kategorien bis 30 kW: Leistungsbeitrag steigt um 20 Franken. Damit sollen grössere Anlagen attraktiver werden, die möglichst ganze Dachflächen nutzen.

Angebaute oder freistehende Anlagen mit mindestens 75 Grad Neigung: Neigungswinkelbonus von 100 Franken pro kW. Solche Anlagen produzieren im Winter verhältnismässig viel Strom, begründet der Bundesrat. Der Bonus ist kombinierbar mit den höheren EIV für Anlagen ohne Eigenverbrauch.

Betriebskostenbeitrag abhängig vom Anlagentyp

Für weitere Quelle von sauberem Strom ist Folgendes vorgesehen:

Mit landwirtschaftlicher Biomasse betriebene Biogasanlagen: Investitionsbeiträge in der Höhe von 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Holzkraftwerke und andere Biogasanlagen: Investitionsbeiträge in der Höhe von 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Windenergie: Investitionsbeiträge in der Höhe von 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Der neue Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen soll pro eingespeiste kW ins Stromnetz quartalsweise ausbezahlt werden. Seine Höhe basiert auf dem Anlagentyp und der Leistungsklasse.

Vergärung landwirtschaftlicher Biomasse wird attraktiver

Mit den vorgeschlagenen Betriebskostenbeiträgen ist Ökostrom Schweiz sehr zufrieden. Damit würden die zusätzlichen Leistungen dieser Anlagen – namentlich im Klimaschutz, die Nutzung organischer Reststoffe und die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum – honoriert. Sowohl bestehende Anlagen, die aus der KEV ausscheiden, als auch neue könnten davon profitieren, teilt der Fachverband mit. Am höchsten fallen die Beiträge aus, wenn ausschliesslich landwirtschaftliche Biomasse vergärt wird, was einen begrüssenswerten Anreiz zum Vergären von Hofdüngern bedeute.

Die Verordnungsrevisionen in Vernehmlassung sind eine Übergangslösung bis zur Verabschiedung des neuen Energiegesetzes. Ökostrom Schweiz erwartet, dass auch im zukünftigen Energiegesetz die Besonderheiten von Biomasseanlagen berücksichtigt werden.

Weitere Details zu den geplanten Verordnungsanpassungen finden Sie hier.