Die Branche sei gewillt, das Schleppschlauch-Obligatorium umzusetzten, lässt der St. Galler Bauernverband in einer Mitteilung verlauten. Dies müsse jedoch unter Berücksichtigung des Oberziels, nämlich einer Reduktion der Ammoniakverluste, erfolgen und dürfe nicht zu einem «Papiertiger» werden.

Investitionen von 40 bis 50 Millionen Franken

Laut dem Bauernverband St. Gallen würde das Obligatorium für den Kanton ein direktes Investitionsvolumen von rund 40 bis 50 Millionen Franken mit sich ziehen. Ausserdem sei der nachfolgende, zusätzliche Betriebsaufwand für die St. Galler Landwirtschaft jährlich in Millionenhöhe einzuschätzen.

Präzisierungen nötig

Der Verband stellt laut Mitteilung in einem Antrag den zuständigen Ämtern des Kantons St. Gallen (Amt für Umweltschutz und Landwirtschaftsamt) gewisse Forderungen. Zum Beispiel sollen Betriebsleiter, die kurz vor der Pensionierung stehen, vom Obligatorium befreit werden.

 

Die Forderungen auf einen Blick:

Alternativen:

  • Ab Vegetationbeginn bis 15. April und bei Temperaturen bis 18 Grad soll Gülle auch ohne Schleppschlauch ausgebracht werden dürfen.

Ausnahmen für Betriebe:

  • Betriebsleiter, die im Jahr 2023 das 62. Altersjahr erreichen, sollen vom Obligatorium befreit werden.
  • Betriebe in der Bergzone III und IV und Sömmerungsbetriebe sollen vom Obligatorium ausgenommen werden.

3-Hektaren-Regelung:

  • Für die Berechnung der begüllbaren Mindestfläche von 3 Hektaren pro Betrieb soll der Betrieb mindestens 3 Teilflächen von je 1 Hektare zusammenhängender Fläche mit weniger als 18% Hangneigung aufweisen müssen.

Parzellen mit unterschiedlichen Neigungen:

  • Wenn eine Parzelle die Mindestfläche emissionsarm begüllbarer Fläche nicht erfüllt, soll sie gesamthaft vom Obligatorium befreit werden.

Zufahrt:

  • Flächen, die nur über Zufahrten von weniger als 3.5 Metern Breite oder einer Steigung von weniger als 18 Prozent erreichbar sind, sollen vom Obligatorium befreit werden.

Platzverhältnisse:

  • Bei knappen Platzverhältnissen (z. B. dichter Baumbesatz oder kleine Parzellenbreite) soll die Fläche ebenfalls vom Obligatorium befreit werden.

Termin Umsetzung:

  • Ausserdem verlangt der St. Galler Bauernverband eine Übergangsfrist mit einer definitiven Einführung auf Anfang 2024.

Massnahmen vor der Umsetzung:

  • Bis Juni 2023 soll eine Zuordnung der Betriebe und Flächen im GIS erfolgen, sodass Bewirtschafter klare Regelungen vorfinden und so die Einführung des Obligatoriums für alle Akteure erleichtert wird.