Die Standardarbeitskraft (SAK) ist ein wichtiger Wert für jeden Landwirtschaftsbetrieb. So wird je nach Betriebszweig und Betriebsaufwand die Grösse der SAK berechnet. Erst wenn die SAK eine Höhe von mindestens 0,2 erreicht, erhält ein Landwirtschaftsbetrieb Direktzahlungen.

Noch eine Alp dazu

Ein Landwirt meldete sich letzte Woche bei der BauernZeitung und beklagte sich betreffend der SAK. Er behauptete, dass die SAK von seiner eigenen Alp, welche in einem anderen Kanton liege, nicht zur SAK seines Talbetriebes dazugezählt, sondern wie ein zweiter Betrieb behandelt werde. Die Redaktion fragte beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nach und wollte es genau wissen: «Zur Bestimmung der minimalen SAK für die Direktzahlungen und Investitionshilfen werden die auf dem zum Betrieb gehörenden Sömmerungsbetrieb gesömmerten Tiere mitgezählt, sofern dieser ebenfalls auf eigene Rechnung und Gefahr des Bewirtschafters des Talbetriebes geführt wird. Das gilt auch bei der Bestimmung der SAK im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts.»

Sachlage bei zwei Betrieben

Eine weitere SAK-Frage stellt sich, wenn die Betriebsleiterfamilie zwei Betriebe bewirtschaftet, welche einige Kilometer auseinanderliegen und einer davon erst noch in einem anderen Kanton ist. Das BLW sagt hier: «Für Investitionshilfen und Direktzahlungen gelten die beiden Standorte als Produktionsstätten eines einzigen Betriebes. Zuständig ist der Wohnsitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin. Die SAK der beiden Produktionsstätten werden addiert. Grösse und Distanz spielen keine Rolle. Für die Definition des Gewerbes nach dem bäuerlichen Bodenrecht werden nur Grundstücke im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich berücksichtigt.»

Genau geregelt

Die SAK ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren. Über arbeits-wirtschaftlich ermittelte Faktoren werden die verschiedenen landwirtschaftlichen Aktivitäten (Pflanzenbau, Tierhaltung) vergleichbar und vor allem addierbar gemacht. Die in der SAK bestimmte Betriebsgrösse wird in verschiedenen Bereichen der Agrarpolitik als Kriterium verwendet, ob ein Betrieb von einer staatlichen Massnahme profitieren kann. Pro SAK werden maximal 70 000 Franken entrichtet. Damit ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe gilt, muss er mindestens eine SAK nachweisen können. Die Kantone können diese Limite auf 0,6 SAK senken. Entscheidend ist, dass die geforderte SAK-Grösse auch nach der Hofübergabe noch erreicht wird. Ist dies nicht mehr der Fall, weil die übernehmende Person z. B. die Milchviehhaltung aufgibt, liegt kein Gewerbe mehr vor, wenn die Produktion nicht anderweitig erhöht wird. Ob ein Betrieb als Gewerbe gilt oder nicht, hat viele Auswirkungen, wie:

  • Ein Nachkomme kann sich im Erbfall ein Gewerbe zum landwirtschaftlichen Ertragswert (anstatt Verkehrswert) zuteilen lassen.
  • Vorkaufsrechte für den Erwerb von Grundstücken von Verwandten und Pächtern
  • Vorteile in der Raumplanung: Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Gewerbe Bauten und Anlagen für einen landwirtschaftsnahen Nebenbetrieb oder neue Wohnräume ausserhalb der Bauzone erstellen.