Die Bio-Suisse-Richtlinien zum Bodenschutz sind für die Erfüllung des ÖLN für Biobetriebe verbindlich. Allfällige Mängel können zu Direktzahlungskürzungen führen. Um diese zu verhindern, hat die Kontroll- und Zertifizierungsfirma Bio Inspecta AG die einzelnen Anforderungen der Bio Suisse untenstehend zusammengefasst. Für eine Beratung zur praktischen Planung und Umsetzung wird auf die Bioberatungsstellen verwiesen. Für gezielte Richtlinienfragen können Landwirt(innen) auch direkt die Kontroll- und Zertifizierungsfirma kontaktieren (062 865 63 33). 

Verbindlich sind diese Anforderungen für Betriebe bis zur Bergzone 1 mit einer offenen Ackerfläche ab 1 ha und Betriebe der Bergzonen 2–4 mit einer offenen Ackerfläche ab 3 ha.

20 % Grünlandanteil in der Fruchtfolge gefordert

Idealerweise sind 20 % der Fruchtfolgefläche ganzjährig begrünt mit einer Kunstwiese, Rotations- oder Buntbrache. Jede Parzelle der Fruchtfolgefläche muss in 10 Kalenderjahren einmal ganzjährig begrünt sein.

Alternativen: In jedem Fall müssen 10 % der Fruchtfolgefläche eine ganzjährige Begrünung aufweisen (Kunstwiese, Bunt- oder Rotationsbrache). Die restlichen 10 % zur Erfüllung der geforderten 20 % können mit folgenden Varianten aufgestockt werden.

  • Körnerleguminosen, wenn nach der Ernte eine Gründüngung angelegt wird (Saat vor dem 1. September bis Einarbeitung nach dem 15. Februar im Folgejahr).
  • Zwischenkulturen, Gründüngungen oder Untersaaten mit einer Kulturdauer von mindestens 5 Monaten. Die Anrechenbarkeit der Untersaat beginnt nach der Ernte der Hauptkultur.
  • Mehrere Gründüngungen nacheinander angebaut und eingearbeitet.

Die Anrechenbarkeit findet zeitgewichtet statt. Für die Überprüfbarkeit auf der Kontrolle sind Eintragungen im Feldkalender, im Fruchtfolgejournal sowie Saatgutbelege notwendig. Wenn jeweils auf der gesamten Fruchtfolgefläche die gleiche Kultur angebaut wird, kann der Grünlandanteil von 20 % in einem 5-Jahres-Rhythmus erfüllt werden. Dem Anbau einer Kunstwiese wird in den Bio-Suisse-Richtlinien zum Bodenschutz eine zentrale Bedeutung zugewiesen. 

Anbaupausen einhalten

Die Bio-Suisse-Richtlinien unterscheiden zwischen Ackerbau und Gemüsebau. Im Ackerbau muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Art (z. B. Weizen) eine Anbaupause von einem Jahr eingehalten werden. Im Gemüsebau muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie (z. B Kreuzblütler) eineAnbaupause von zwei Jahren eingehalten werden. Als Hauptkulturen gelten Kulturen mit einer Feldbelegung von mehr als 14 Wochen. 

Ausnahmen: Mehrjährige Gemüse-, Kräuter- und Zierpflanzenkulturen gehören nicht zur Ackerfläche. Demnach bestehen keine Anforderungen an die Fruchtfolge. Im geschützten Anbau gibt es keine Anforderungen an die Fruchtfolge.

Bodenbedeckung der offenen Ackerfläche

Mindestens 50 % der offenen Ackerfläche muss ausserhalbder Vegetationsperiode (15. No-vember bis 15. Februar) mit einer Pflanzendecke begrünt sein. Abgeerntete Kulturen mit intaktem Wurzelwerk (z. B Körnermais), können angerechnet werden.

Nicht bodengebunde Kulturen

Grundsätzlich ist die pflanz-liche Produktion unter vollständiger Trennung derWurzelzone von gewachsenem Mutterboden verboten.Davon ausgenommen sind:

  • Pflanzgutproduktion(Setzlinge)
  • Mutterpflanzen fürdie Vermehrung
  • Topfpflanzen für denVerkauf
  • Wassertreiberei (Chicorée Wurzel)
  • Treibgemüse
  • Grün- und Bleichsprossen
  • Zierpflanzen