Der Nationalrat möchte damit die Forderung von Bauernverbandspräsident Markus Ritter (CVP/SG) im Gesetz verankern. Er hatte eine marktkonforme Entschädigung für enteignetes Kulturland gefordert, "um einen zu sorglosen Umgang mit Kulturland zu verhindern", wie Karl Vogler (CSP/OW) am Montag namens der Kommission sagte. Die Kommission will diese Ergänzung im Gesetz über die Enteignung aufnehmen.

Minderheit dagegen

Der Nationalrat folgte dem Vorschlag mit 113 zu 69 Stimmen bei zwei Enthaltungen. Der Bundesrat hatte im Entwurf vorgesehen, dass bei der Höhe der Entschädigung für die Enteignung alle Nachteile berücksichtigt werden müssen, die den Betroffenen durch die Enteignung entstünden. Ein Gewinn dürfe aus der Enteignung jedoch nicht resultieren.

Eine Minderheit wehrte sich vergebens gegen den Zusatz um den Faktor sechs. Flavia Wasserfallen (SP/BE) argumentierte etwa, dass Enteignete gemäss Bundesverfassung durch die Enteignung weder einen Verlust noch einen Gewinn erleiden dürften. Auch aus Sicht des Bundesrats fehlt die Verfassungsgrundlage, "um auch einen entgangenen Gewinn zu entschädigen", wie Simonetta Sommaruga im Rat erläuterte. Zudem müsse der Faktor sechs als willkürlich taxiert werden.

Nicht angenommen hat der Nationalrat derweil Vorschläge der Kommission über neue Regelungen, mit welchen sie die Verfahrensrechte von Grundeigentümern stärken wollte, die von Fluglärm und Verkehrsimmissionen betroffen sind.

Verfahren besser abstimmen

Heute finden die meisten Enteignungen im Zusammenhang mit Infrastrukturvorhaben statt, für welche ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss - etwa beim Bau von Nationalstrassen oder Eisenbahnlinien. Das heisst, dass der Plangenehmigungsentscheid und der Entscheid über die Zulässigkeit der Enteignung zusammen gefällt werden.

Die beiden Verfahren sind aber zu wenig abgestimmt, was zu Rechtsunsicherheit führt, wie der Bundesrat in der Botschaft zur Revision schreibt. Er schlug daher vor, darin künftig auch den enteignungsrechtlichen Teil des Plangenehmigungsverfahrens zu regeln. Daneben ist weiterhin ein eigenständiges Enteignungsverfahren vorgesehen. Der Nationalrat folgte dem Vorschlag.

Bundesgericht als Wahlbehörde

Im anschliessenden gerichtlichen Einigung- und Schätzungsverfahren geht es nur noch um die Entschädigung. Die Zulässigkeit der Enteignung wäre in diesem Verfahrensstadium bereits geklärt. Diese Einigungs- und Schätzungsverfahren finden vor einer Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt.

Anders als der Bundesrat will der Nationalrat, dass die Mitglieder der Schätzungskommissionen vom Bundesgericht gewählt werden sollen. Der Bundesrat schlägt im Entwurf das Bundesverwaltungsgericht als Wahlbehörde vor.

Über die Anpassung des Bundesgesetzes über die Enteignung wird als nächstes der Ständerat befinden.