Gemäss Strassenverkehrsgesetz gilt als Halter die Person, die über das Fahrzeug verfügt. Sie bestimmt über das Fahrzeug und legt fest, wer es sonst noch führen darf. Wenn Lenker geliehener Fahrzeuge Schäden an anderen Fahrzeugen verursachen, kommt die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Halters zum Tragen. Dies hat für den Halter allerdings meist die Folge, dass er mit einem Bonusverlust seiner Versicherung rechnen muss und damit die Prämie für die Versicherung steigt.
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Vollkaskoversicherung springt ein
Verursacht eine Person mit einem geliehenen Fahrzeug einen Schaden an diesem Auto, so kommt die Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters für den Schaden auf. Hat der Halter keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Lenkers den Schaden, sofern diese Person in ihrer Privathaftpflichtversicherung den Zusatz «Führen fremder Motorfahrzeuge» mitversichert hat. Ein weiteres Element in der sogenannten Fremdlenkerversicherung ist, dass der Bonusverlust in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitversichert ist.
Fahrzeug darf nur gelegentlich ausgeliehen werden
Bedingungen in der Fremdlenkerversicherung sind, dass das Fahrzeug nur gelegentlich ausgeliehen wird und der Entlehner nicht im selben Haushalt wie der Halter wohnt. Gelegentliches Fahren ist zum Beispiel als einmal pro Jahr während nicht länger als 14 aufeinander folgenden Tagen definiert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, regelmässiges Entlehnen über eine Zusatzversicherung zur Fremdlenkerversicherung zu decken. Dass das Überlassen des Fahrzeuges unentgeltlich erfolgt oder dass das Fahrzeug nicht schwerer als 3,5 t sein darf, sind weitere Bedingungen in der klassischen Fremdlenkerversicherung.
Im schlimmsten Fall bleibt der Halter auf den Kosten sitzen
Es lohnt sich somit, die genauen Bestimmungen der Fremdlenkerversicherung abzuklären, bevor man ein Fahrzeug ausleiht. Besteht keine Deckung in der Fremdlenkerversicherung, muss der Entlehner selbst für die Kosten am geliehenen Fahrzeug aufkommen oder der Halter bleibt auf den Reparaturkosten an seinem Fahrzeug sitzen. Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, sind Ihnen bei Fragen rund um den Versicherungsschutz für Motorfahrzeuge gerne behilflich.