Der Last des nassen Schnees haben einige Rapspflanzen nicht standhalten können, die Halme sind geknickt. «Für die Meldung von Schneedruckschäden gilt die Frist von vier Tagen», heisst es auf Anfrage der BauernZeitung bei der Versicherungsgesellschaft Schweizer Hagel.

Drei Schadentypen

Versicherungstechnisch unterscheide man drei Schadentypen, erklärt Mediensprecherin Esther Böhler:

  • Mechanische Wirkung von Schnee
  • Qualitätseinbussen (z. B. Fäulnis) als Folge von Schnee
  • Grösserer Ernteaufwand als Folge von Schnee

«Schneedruckschäden sind durch die meisten unserer Versicherungsprodukte gedeckt», so Böhler weiter. Gemäss den Versicherungsbedingungen von Schweizer Hagel gilt das für Ackerbohnen, Eiweisserbsen, stehendes Getreide, Kartoffeln, Mais, Raps, Soja, Sonnenblumen zur Körnerproduktion, Zucker- und Futterrüben, Baumschulen, Gemüse, Beeren und Blumen. Grasland sei allerdings ein Spezialfall: «Es ist nur im Rahmen der Grasland-Pauschalversicherung gegen Schneedruck versichert».

Lagerung, Ausmass und Ertragseinbusse

Nach einer Schadensmeldung begutachten die Experten von Schweizer Hagel den Schaden vor Ort. «Die Schadenermittlung erfolgt in Prozent der Versicherungssumme», erläutert Esther Böhler. Die tatsächliche Auszahlung hänge von der gewählten Versicherungssumme und dem Selbstbehalt ab.

Im Feld beurteilt werden bei Ackerkulturen zeitnah nach dem Schadenereignis der prozentuale Anteil zu Boden gedrückter Pflanzen (Lagerung) sowie in welchem Ausmass Pflanzenteile geknickt und gebrochen sind. Bei einer weiteren Schadenbegutachtung vor der Ernte ermittle man die Ertragseinbusse. «Bei Blumen, Gemüse und Baumschulen erfolgt die Schadenbeurteilung durch andere Verfahren», ergänzt die Kommunikationsleiterin von Schweizer Hagel. Im Zentrum stehe dabei die Einschätzung, ob die Pflanzen noch verkäuflich sind oder nicht, oder ob dies allenfalls mit Verzögerung (Baumschulen) der Fall sein wird.