Spaziergänge in landwirtschaftlichen Zonen sind ein Vergnügen für Hundehalter und ihre geliebten Haustiere. Nicht selten nehmen die Besitzer ihre Verantwortung für die Verschmutzungen ihrer Vierbeiner nicht wahr. Ein allgemeines Betretungsverbot für Wiesen und Äcker gibt es nicht. Der Grundeigentümer verfügt jedoch über verschiedene Rechte, die bei Besitzesstörungen und Sachbeschädigungen Anwendung finden. Ist ein schutzwürdiges Interesse angezeigt, zum Beispiel, wenn eine Kultur beschädigt werden kann, gilt für Unbefugte ein Betretungsverbot - so steht es in einem Artikel im «Thösstaler», verfasst vom Zürcher Bauernverband.

Verschmutzes Futter ist eine Gefahr für Nutztiere

Heutzutage sind Lanwirte auch vermehrt mit verschmutztem Futter durch Hundekot konfrontiert. Ärgerlich ist nicht nur, dass das Tierfutter verschmutzt ist, sondern auch die Gefahr, dass der Krankheitserreger «Neospora caninum» auf die Nutztiere übertragen wird. (Die Infektionskrankheit Neosporose wird durch diesen Erreger hervorgerufen und kann insbesondere beim Rindvieh zu Fehl- oder gar Totgeburten führen.)

Hundegesetz und rechtliche Grundlagen

Nebst dem eidgenössischen Tierschutzrecht, legt das jeweilige kantonale Hundegesetz (HuG) die Vorschriften zur Haltung von Hunden fest. Während der Kanton die Gesetzgebung erlässt, sind die Gemeinden für deren Vollzug zuständig. Hunde sind so zu halten, führen oder zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen und insbesondere die Umwelt nicht gefährden (Art. 9, Abs. 1 HuG) im Beispiel vom Kanton Zürich. Weiters kann sich ein Landwirt bezüglich des Schutzes des Kulturlandes vor Verschmutzung durch Kot, auf den Artikel 13 HuG berufen. Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutz werden (Art. 13, Abs. 1). Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten (Art. 13, Abs. 2) sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen.

Was tun als Landwirt?

Wiesen und Äckern zu betreten ist somit für Unbefugte grundsätzlich nur erlaubt, wenn keine Beeinträchtigung oder Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Kann ein Landwirt ein Nichtbeachten der rechtlichen Bestimmungen beweisen, so kann er Beschwerde einreichen. Die Beweislast liegt folglich beim Landwirt, wobei dieser den Schaden oftmals erst dann erkennt, wenn der Verursacher nicht mehr eruiert werden kann.

Auch das Schützen des Grundstücks mit Zäunen ist eher aufwändig und somit nicht realistisch. Der Landwirt kann die anwohnenden Hundehalter sensibilisieren und mehr Nachsicht fordern, wenn nötig auch wiederholt. Die Hundebesitzer sind sich oft der schwerwiegenden Folgen von Futter- und Landverschmutzung nicht bewusst und machen sich entsprechend über die Sorgen und Nöte der Landwirte zu wenig Gedanken. Der direkte Kontakt und Austausch kann da viel bewirken.

BauZ